
Satzung
Satzung Jagdverein „Hubertus“ Gießen und Umgebung e.V.
In der Fassung vom 19.03.2011
Vereinsregister Nr. 21 VR 531
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Jagdverein „Hubertus“ Gießen und Umgebung e.V.
Sitz des Vereins ist Gießen. Er ist unter Nr. 21 VR 531 im Vereinsregister des
Amtsgerichts Gießen eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein vertritt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur-, Tier- und Umweltschutzes und die
Pflege der Heimat- und Naturkunde.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes sowie den Schutz der
freilebenden Tierwelt überhaupt unter Wahrung ökologischer Belange in engster
Verbindung mit dem Natur-, Tier- und Umweltschutz.
2. Führung und Förderung seiner Mitglieder zu weidgerechter Jagdausübung sowie
Fortbildung und Unterrichtung der Mitglieder auf allen jagdlichen Gebieten.
3. Pflege jagdlichen, heimat- und naturkundlichen Brauchtums.
4. Vertretung seiner Mitglieder gegenüber öffentlichen und privaten Stellen
innerhalb des Arbeitsbereiches des Vereins, soweit es sich um jagdliche und
damit zusammenhängende waffenrechtliche Fragen handelt.
5. Vorbereitung auf und Durchführung der Prüfungen von Hunden, die für den
Jagdgebrauch in Frage kommen.
6. Pflege des jagdlichen Schießens.
7. Förderung des Jagdschutzes.
8. Schlichtung von Streitigkeiten unter seinen Mitgliedern, soweit diese
jagdliche Dinge betreffen.
9. Verbindung zur örtlichen Presse und Öffentlichkeitsarbeit aller Art.
Er wird diese Aufgaben insbesondere durch enge Zusammenarbeit mit
den unteren Jagdbehörden,
den unteren Verwaltungs-, Forst-, Naturschutz- und Umweltbehörden,
dem Deutschen Jagdschutzverband,
dem Landesjagdverband Hessen u. a. jagdlichen Spitzenverbänden,
den Zuchtvereinen und Vereinigungen für die Prüfung von Jagdhunden,
insbesondere dem Jagdgebrauchshundeverband
sowie durch Vorträge und Ausstellungen und Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen
Einrichtungen, die auf dem Gebiete der Wildbiologie und Jagdwissenschaft tätig
sind durchführen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Damit sind
keine Aufwandsentschädigungen gemeint.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3
Mitglieder
Mitglieder des Vereins können Jäger und Förderer der Jagd sowie Personen sein,
die dem Zweck des Vereins (§2 der Satzung) insbesondere dem Natur-, Tier, und
Umweltschutz fördernd gegenüberstehen. Sie müssen im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte und dürfen nicht wegen eines jagdlichen oder waffenrechtlichen
Delikts rechtskräftig verurteilt sein.
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitglieder setzen sich zusammen:
a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die berechtigt ist, einen
Jagdschein zu erwerben und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Außerordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr
vollendet hat und an der Arbeit des Vereins interessiert ist. Bei noch nicht
vollendetem 18. Lebensjahr muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten in
schriftlicher Form vorliegen. Außerordentliche Mitglieder haben nur beratende
Stimme und üben demzufolge weder das aktive noch das passive Wahlrecht aus.
Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach
schriftlichen Antrag. Im Falle der Ablehnung des Antrages ist der Vorstand zur
Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich das neue Mitglied zur
Anerkennung und Beachtung der Satzung, der Ehrenordnung des DJV, der Beschlüsse
der Vereinsorgane, zur Mitarbeit an den Zielen des Vereins nach besten Kräften
und zur pünktlichen Beitragszahlung.
Jedes Einzel-Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme aller Einrichtungen des
Vereins oder übergeordneter Verbände im Rahmen der mit diesen getroffenen
Vereinbarungen.
Jedes Mitglied erhält mit der Aufnahmebestätigung eine Satzung und die
Vereinsnadel.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf
des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen ist,
b) durch Tod,
c) durch schriftliche Kündigung seitens des Vereins; insbesondere bei
Nichtzahlung eines Jahresbeitrages trotz Mahnung und Fristsetzung.
d) durch Ausschluss, der dem Betroffenen schriftlich mit Begründung
bekanntzugeben ist.
Der Ausschluss erfolgt bei groben Verstößen gegen die Satzung.
Über Kündigung und Ausschluss entscheidet der Vorstand, sofern möglich nach
Anhörung des betreffenden Mitgliedes.
3. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzender
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich hervorragende
Verdienste um den Verein erworben haben, sich durch die Förderung der
Bestrebungen des Vereins oder durch langjährige Treue gegenüber dem Verein
ausgezeichnet haben. Die Ernennung erfolgt vom Vorstand. Ehrenmitglieder haben
die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Pflicht der
Beitragszahlung befreit.
Zum Ehrenvorsitzenden kann ein früherer Vorsitzender durch die Hauptversammlung
ernannt werden, dessen Verdienste überragend sind. Der jeweilige
Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand an und ist ebenfalls von der Pflicht der
Beitragszahlung befreit. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied
wird durch Urkunde bestätigt.
Es bedarf der Zustimmung durch das Ehrenmitglied bzw. dem Ehrenvorsitzenden
4. Korporative Mitgliedschaft
Korporative Mitgliedschaft kann von Vereinen oder Gruppen erworben werden, deren
Zielsetzung mit den Aufgaben des Vereins gemäß §2, 1-9 dieser Satzung in
Einklang stehen. Die korporativen Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder.
5. Schriftform
Der Textinhalt gilt auch für die weibliche Schriftform.
§4
Beiträge – Geschäftsjahr
Der von den Mitgliedern zu erhebende Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr wird
in der Hauptversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist jährlich zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres kostenfrei zu
zahlen. Das Bankeinzugsverfahren ist anzustreben.
Bei Eintritt nach dem 30. Juni ist außer der Aufnahmegebühr die Hälfte des
Jahresbeitrages, und zwar binnen vier Wochen nach Mitteilung über die erfolgte
Aufnahme, zu entrichten.
Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass Mitgliedern der Beitrag für eine
bestimme Zeit bei Vorliegen besonderer Verhältnisse gestundet, ermäßigt oder
erlassen wird.
Die Hauptversammlung kann außer dem Beitrag Umlagen für besondere Zwecke
beschließen. Die Umlagen dürfen nicht höher als zwei Jahresbeiträge sein.
Umlagen für besondere Zwecke sind mit dem Jahresbeitrag zu entrichten.
Rückständige Beiträge und Umlagen sind ab 01.07. ohne ausdrückliche
Zahlungsaufforderung durch Postnachnahme einzuziehen. Hierbei entstehende
Einzugsgebühren hat das Mitglied in voller Höhe zu tragen. Bei Eintritt nach dem
30.06. ist sinngemäß bis zur Jahresfrist zu verfahren.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Hauptversammlung
3. die Mitgliederversammlung
4. der Ehrenrat
5. die Kassenprüfer
6. die durch die Satzung oder im Sonderfall durch die Hauptversammlung
eingesetzten Ausschüsse.
§6
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem ersten Schriftführer
4. dem zweiten Schriftführer
5. dem ersten Rechner
6. dem zweiten Rechner
7. bis zu vier Beisitzern
8. dem/den Ehrenvorsitzenden
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführungen der Beschlüsse der
Haupt- und Mitgliederversammlungen und die Verwaltung der Vereinskasse und des
Vereinsvermögens.
Der Verein wird gesetzlich durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten
Vorsitzenden vertreten. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende bilden
den Vorstand gemäß § 26 BGB und führen die Geschäfte des Vereins.
Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandsitzungen, die Haupt- und
Mitgliederversammlung und erstattet den Jahresbericht. Er muss eine
Vorstandssitzung einberufen, wenn dies ein Vorstandsmitglied unter Angabe von
Gründen verlangt.
Die Rechner: Die Rechner führen die Vereinskasse und führen die Beschlüsse des
Vorstandes aus.
Erweiterter Vorstand: Der erweiterte Vorstand umfasst den Vereinsvorstand und
die Vorsitzenden der jeweiligen Ausschüsse, darüber hinaus können
Hegeringleiter, Reh- oder Rotwildringbeauftragte, soweit diese Vereinsmitglieder
sind, beratend hinzugezogen werden.
Die detaillierte Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes und der Ausschüsse
wird durch die Geschäftsordnung geregelt, die sich der Vorstand und die
Ausschüsse geben. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt der
übrige Vorstand, insbesondere aber dessen Stellvertreter das Amt bis zur
nächsten Hauptversammlung.
In Ausnahmefällen ist eine Ersatzwahl in einer außerordentlichen
Hauptversammlung vorzunehmen.
§7
Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet als Jahreshauptversammlung in den ersten
drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie ist die
beschlussfassende Versammlung.
Die ordentliche Hauptversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den
Kassenbericht, den Bericht der Rechnungsprüfer und die Berichte der Ausschüsse
entgegen, erteilt dem Vorstand des Vereins Entlastung, genehmigt den
Voranschlag, wählt den Vorstand, den Ehrenrat, die Ausschüsse und die
Rechnungsprüfer auf 3 Jahre und setzt den Beitrag fest.
Die Einladung zu jeder Hauptversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens 14 Tage vorher erfolgen. Anträge an die Hauptversammlung müssen 8
Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
Dringlichkeitsanträge, die nachweislich innerhalb der vorgenannten Frist nicht
eingebracht werden konnten, bedürfen der Aufnahme in die Tagesordnung der 2/3
Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nicht in
Sonderfällen eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, jedoch ist auch Wahl durch Zuruf gestattet,
wenn sich kein Einspruch dagegen erhebt. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung
zum Ziele haben, bedürfen der ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in ein besonderes Protokoll
niederzuschreiben und von den Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu
unterzeichnen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen,
wenn:
1. dringliche Fragen zu entscheiden sind, die in dieser Satzung der
Zuständigkeit der Hauptversammlung vorbehalten sind;
2. dringliche Fragen zu entscheiden sind, die grundsätzliche oder weitergehende
Bedeutung haben;
3. eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn
mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder – unter Angabe der Gründe –
dies schriftlich beantragt.
Die Einladungen zu den Hauptversammlungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail
(Rundschreiben).
§8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung, die vor allem der Unterrichtung der Mitglieder über
jagdliche Tagesfragen, dem Erfahrungs- und Meinungsaustausch, der Belehrung und
Anregung dienen soll, behandelt außerdem laufende Angelegenheiten, soweit diese
nicht der Zuständigkeit der Hauptversammlung vorbehalten sind. Sie fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich oder per E-Mail
(Rundschreiben).
§9
Ehrenrat
Der Ehrenrat soll sich aus drei erfahrenen und allgemein geachteten Weidmännern
und drei Stellvertretern zusammensetzen, die sich gutachtlich zu Fragen äußern
sollen, die ihnen der Vorstand vorlegt. Es hat außerdem jedes Mitglied das
Recht, den Ehrenrat unmittelbar anzurufen. Der Ehrenrat verhandelt nach der
Ehrenordnung des DJV, die für alle Mitglieder verbindlich ist. Der Ehrenrat ist
verpflichtet- über alle anhängigen Verfahren den Vorstand zu unterrichten.
§10
Ausschüsse
Für besondere, immer wiederkehrende Aufgaben, die durch den Vorstand infolge des
damit verbundenen Zeitaufwandes und der Notwendigkeit besonderer Sachkenntnisse
allein nicht gelöst werden können, sind besondere Ausschüsse von der
Hauptversammlung als ständige Ausschüsse auf die Dauer von 3 Jahren zu wählen.
Solche Ausschüsse sind:
1. Ausschuss für das Jagdgebrauchshundewesen und die Durchführung von
Hundeprüfungen (Hundeausschuss);
2. Ausschuss für das Schießwesen und alle damit zusammenhängenden Fragen
(Schießausschuss);
3. Ausschuss zur Pflege des jagdlichen Brauchtums und des Jagdhornblasens
(Bläserausschuss);
4. Ausschuss für Ausbildung und Fortbildung
5. Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
6. Ausschuss für Naturschutz
7. Festausschuss
Die jeweiligen Ausschüsse bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern
Außer diesen ständigen Ausschüssen können Arbeitskreise durch den Vorstand
eingesetzt werden. Der Vorsitzende ist zu den Ausschusssitzungen einzuladen.
§11
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur auf einer Hauptversammlung mit 2/3
–Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
Die vorgesehene Änderung muss aus der Tagesordnung ersichtlich sein.
§12
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienen
Stimmberechtigten beschlossen werden. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder
zwei Wochen vor Beginn dieser Mitgliederversammlung schriftlich mit Angaben über
die Begründung der Auflösungsabsicht einzuladen.
Im Fall der ordnungsgemäß beschlossenen Auflösung oder Aufhebung des Vereins
fällt das gesamte Vereinsvermögen dem Kreis Gießen zu, der es unmittelbar und
ausschließlich den vom Verein vorgeschlagenen Institutionen, die als
gemeinnützig anerkannt sind, zuführt. Vor Übernahme und Verwendungszuführung ist
die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§13
Die Satzung wurde in der vorstehenden Fassung von der Hauptversammlung am
19.03.2011 satzungsgemäß beschlossen.
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