
Satzung
Satzung Jagdverein „Hubertus“ Gießen und Umgebung e.V.
In der Fassung vom 15.06.1984
Vereinsregister Nr. 21 VR 531
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Jagdverein „Hubertus“ Gießen und Umgebung e.V.
Sitz des Vereins ist Gießen. Er ist unter Nr. 21 VR 531 im Vereinsregister des
Amtsgerichts Gießen eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein vertritt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur-, Tier- und Umweltschutzes und die
Pflege der Heimat- und Naturkunde.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes sowie den Schutz der
freilebenden Tierwelt überhaupt unter Wahrung ökologischer Belange in engster
Verbindung mit dem Natur-, Tier- und Umweltschutz.
2. Führung und Förderung seiner Mitglieder zu weidgerechter Jagdausübung sowie
Fortbildung und Unterrichtung der Mitglieder auf allen jagdlichen Gebieten.
3. Pflege jagdlichen, heimat- und naturkundlichen Brauchtums.
4. Vertretung seiner Mitglieder gegenüber öffentlichen und privaten Stellen
innerhalb des Arbeitsrechtes des Vereins, soweit es sich um jagdliche und damit
zusammenhängende waffenrechtliche Fragen handelt.
5. Vorbereitung auf und Durchführung der Prüfungen von Hunden, die für den
Jagdgebrauch in Frage kommen.
6. Pflege des jagdlichen Schießens.
7. Förderung des Jagdschutzes.
8. Schlichtung von Streitigkeiten unter seinen Mitgliedern, soweit diese
jagdliche Dinge betreffen.
9. Verbindung zur örtlichen Presse und Öffentlichkeitsarbeit aller Art. Er wird
diese Aufgaben insbesondere zu lösen suchen durch enge Zusammenarbeit mit den
unteren Jagdbehörden, den unteren Verwaltungs-, Forst-, Naturschutz- und
Umweltbehörden, dem Deutschen Jagdschutzverband, dem Landesjagdverband Hessen u.
a. jagdlichen Spitzenverbänden, den Zuchtvereinen und Vereinigungen für die
Prüfung von Jagdhunden, insbesondere dem Jagdgebrauchshundeverband sowie durch
Vorträge und Ausstellungen und Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen
Einrichtungen, die auf dem Gebiete der Wildbiologie und Jagdwissenschaft tätig
sind.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Damit sind
keine Aufwandsentschädigungen gemeint.
Es darf keine Person durch Absagen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3
Mitglieder
Mitglieder des Vereins können Jäger und Förderer der Jagd sowie Personen sein,
die dem Zweck des Vereins (§2 der Satzung) insbesondere dem Natur-, Tier, und
Umweltschutz fördernd gegenüberstehen. Sie müssen im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte und dürfen nicht wegen eines jagdlichen oder waffenrechtlichen
Delikts rechtskräftig verurteilt sein.
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitglieder setzen sich zusammen:
a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die berechtigt ist, einen
Jagdschein zu erwerben und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Außerordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr
vollendet hat und an der Arbeit des Vereins interessiert ist. Bei noch nicht
vollendetem 18. Lebensjahr muß die Zustimmung der Erziehungsberechtigten in
schriftlicher Form vorliegen. Außerordentliche Mitglieder haben nur beratende
Stimme und üben demzufolge weder das aktive noch das passive Wahlrecht aus.
Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt durch Beschluß des Vorstandes nach
schriftlichen Antrag. Der Antrag ist, außer bei außerordentlichen Mitgliedern,
von zwei Vereinsmitgliedern als Bürgen zu befürworten. Im Falle der Ablehnung
des Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Der
Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich das neue Mitglied zur
Anerkennung und Beachtung der Satzung, der Ehrenordnung des DJV, der Beschlüsse
der Vereinsorgane, zur Mitarbeit an den Zielen des Vereins nach besten Kräften
und zur pünktlichen Beitragszahlung.
Jedes Einzel-Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme aller Einrichtungen des
Vereins oder übergeordneter Verbände im Rahmen der mit diesen getroffenen
Vereinbarungen.
Jedes Mitglied erhält mit der Aufnahmebestätigung eine Satzung, die Ehrenordnung
des DJV sowie nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages eine
Mitgliedskarte und das Hutabzeichen des Vereins.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf
des
Geschäftsjahres unter „Einschreiben“ mitzuteilen ist,
b) durch Tod,
c) durch Kündigung seitens des Vereins unter „Einschreiben“,
d) durch Ausschluß, der dem Betroffenen unter „Einschreiben“ mit Begründung
bekanntzugeben ist.
Über Kündigung und Ausschluß entscheidet der Vorstand, sofern möglich nach
Anhörung des betreffenden Mitgliedes. Der Ausschluß erfolgt bei groben Verstößen
gegen die Satzung und rechtskräftiger Verurteilung wegen Verstoßens gegen Jagd-
und Waffenrecht und Tierschutzrecht soweit Zusammenhänge mit der Ausübung der
Jagd bestehen, sowie bei vorsätzlichem vereinsschädigendem Verhalten. Bei
Nichtzahlung der Beiträge erfolgt Kündigung.
Gegen die Kündigung und den Ausschluß steht dem Betroffenen das Beschwerderecht
zu. Über die innerhalb eines Monats einzulegende Beschwerde entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit. Die Mitgliedskarte und
das Hutabzeichen sind zurückzugeben.
3. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzender
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich hervorragende
Verdienste um den Verein erworben haben, sich durch die Förderung der
Bestrebungen des Vereins oder durch langjährige Treue gegenüber dem Verein
ausgezeichnet haben. Die Ernennung erfolgt vom Vorstand. Ehrenmitglieder haben
die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Pflicht der
Beitragszahlung befreit.
Zum Ehrenvorsitzenden kann ein früherer Vorsitzender durch die Hauptversammlung
ernannt werden, dessen Verdienste überragend sind. Der jeweilige
Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand an und ist ebenfalls von der Pflicht der
Beitragszahlung befreit. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied
wird durch Urkunde bestätigt.
4. Korporative Mitgliedschaft
Korporative Mitgliedschaft kann von Vereinen oder Gruppen erworben werden, deren
Zielsetzung mit den Aufgaben des Vereins gemäß §2, 1-9 dieser Satzung in
Einklang stehen. Die korporativen Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder.
§4
Beiträge – Geschäftsjahr
Der von den Mitgliedern zu erhebende Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr wird
in der Hauptversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist jährlich zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres kostenfrei zu
zahlen. Das Bankeinzugsverfahren ist anzustreben.
Bei Eintritt nach dem 30. Juni ist außer der Aufnahmegebühr die Hälfte des
Jahresbeitrages, und zwar binnen vier Wochen nach Mitteilung über die erfolgte
Aufnahme, zu entrichten.
Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass Mitgliedern der Beitrag für eine
bestimme Zeit bei Vorliegen besonderer Verhältnisse gestundet, ermäßigt oder
erlassen wird.
Die Hauptversammlung kann außer dem Beitrag Umlagen für besondere Zwecke
beschließen. Die Umlagen dürfen nicht höher als zwei Jahresbeiträge sein.
Umlagen für besondere Zwecke sind mit dem Jahresbeitrag zu entrichten.
Rückständige Beiträge und Umlagen sind ab 01.07. ohne ausdrückliche
Zahlungsaufforderung durch Postnachnahme einzuziehen. Hierbei entstehende
Einzugsgebühren hat das Mitglied in voller Höhe zu tragen. Bei Eintritt nach dem
30.06. ist sinngemäß bis zur Jahresfrist zu verfahren.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Hauptversammlung
3. die Mitgliederversammlung
4. der Ehrenrat
5. die Kassenprüfer
6. die durch die Satzung oder im Sonderfall durch die Hauptversammlung
eingesetzten Ausschüsse.
§6
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem ersten Schriftführer
4. dem zweiten Schriftführer
5. dem Kassenwart
6. zwei Beisitzern
7. dem/den Ehrenvorsitzenden
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführungen der Beschlüsse der
Haupt- und Mitgliederversammlungen und die Verwaltung der Vereinskasse und des
Vereinsvermögens.
Vorsitzende: Der Verein wird gesetzlich durch den ersten Vorsitzenden und den
zweiten Vorsitzenden vertreten. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende
bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB und führen die Geschäfte des Vereins, soweit
diese nicht dem Schriftführer oder dem Kassenwart vorbehalten sind.
Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandsitzungen, die Haupt- und
Mitgliederversammlung und erstattet den Jahresbericht. Er muß eine
Vorstandssitzung einberufen, wenn dies ein Vorstandsmitglied unter Gründen
verlangt.
Die Schriftführer: Sie nehmen die ihnen auf Grund der Geschäftsordnung
zugewiesenen Aufgaben wahr.
Kassenwart: Der Kassenwart führt die Vereinskasse gemäß der Geschäftsordnung des
Vorstandes.
Erweiterter Vorstand: Der erweiterte Vorstand umfasst den Vereinsvorstand und
die Vorsitzenden der jeweiligen Ausschüsse, darüber hinaus können
Hegeringsleiter, Reh- oder Rotwildringsbeauftragte, soweit diese
Vereinsmitglieder sind, beratend hinzugezogen werden.
Die detaillierte Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes und der Ausschüsse
wird durch die Geschäftsordnung geregelt, die sich der Vorstand und die
Ausschüsse geben. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt der
übrige Vorstand, insbesondere aber dessen Stellvertreter das Amt bis zur
nächsten Hauptversammlung. In Ausnahmefällen ist eine Ersatzwahl in einer
außerordentlichen Hauptversammlung vorzunehmen.
§7
Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet als Jahreshauptversammlung in den ersten
drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie ist die beschlußfassende
Versammlung.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen,
wenn:
1. dringliche Fragen zu entscheiden sind, die in dieser Satzung der
Zuständigkeit der Hauptversammlung vorbehalten sind;
2. dringliche Fragen zu entscheiden sind, die grundsätzliche oder weitergehende
Bedeutung haben;
3. eine außerordentliche Hauptversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens
ein Viertel der ordentlichen Mitglieder – unter Angabe der Gründe – dies
schriftlich beantragt.
Die ordentliche Hauptversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den
Kassenbericht, den Bericht der Rechnungsprüfer und die Berichte der Ausschüsse
entgegen, erteilt dem Vorstand des Vereins Entlastung, genehmigt den
Voranschlag, wählt den Vorstand, den Ehrenrat, die Ausschüsse und die
Rechnungsprüfer auf 3 Jahre und setzt den Beitrag fest.
Die Einladung zu jeder Hauptversammlung muß unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens 14 Tage vorher erfolgen. Anträge an die Hauptversammlung müssen 8
Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
Dringlichkeitsanträge, die nachweislich innerhalb der vorgenannten Frist nicht
eingebracht werden konnten, bedürfen der Aufnahme in die Tagesordnung der 2/3
Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nicht in
Sonderfällen eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, jedoch ist auch Wahl durch Zuruf gestattet,
wenn sich kein Einspruch dagegen erhebt. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung
zum Ziele haben, bedürfen der ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in ein besonderes Protokoll
niederzuschreiben und von den Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu
unterzeichnen.
Die Einladungen zur Hauptversammlung erfolgen auf dem Postwege durch die
„Vereinsmitteilungen“.
§8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung, die vor allem der Unterrichtung der Mitglieder über
jagdliche Tagesfragen, dem Erfahrungs- und Meinungsaustausch, der Belehrung und
Anregung dienen soll, behandelt außerdem laufende Angelegenheiten, soweit diese
nicht der Zuständigkeit der Hauptversammlung vorbehalten sind. Sie fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§9
Ehrenamt
Der Ehrenrat soll sich aus drei erfahrenen und allgemein geachteten Weidmännern
und drei Stellvertretern zusammensetzen, die sich gutachtlich zu Fragen äußern
sollen, die ihnen der Vorstand vorlegt. Es hat außerdem jedes Mitglied das
Recht, den Ehrenrat unmittelbar anzurufen. Der Ehrenrat verhandelt nach der
Ehrenordnung des DJV, die für alle Mitglieder verbindlich ist. Der Ehrenrat ist
verpflichtet- über alle anhängigen Verfahren den Vorstand zu unterrichten.
§10
Ausschüsse
Für besondere, immer wiederkehrende Aufgaben, die durch den Vorstand infolge des
damit verbundenen Zeitaufwandes und der Notwendigkeit besonderer Sachkenntnisse
allein nicht gelöst werden können, sind besondere Ausschüsse von der
Hauptversammlung als ständige Ausschüsse auf die Dauer von 3 Jahren zu wählen.
Solche Ausschüsse sind:
1. ein aus 5 Mitgliedern bestehender Ausschuß für das Jagdgebrauchshundewesen
und die Durchführung von Hundeprüfungen (Hundeausschuß);
2. ein aus 5 Mitgliedern bestehender Ausschuß für das Schießwesen und alle damit
zusammenhängenden Fragen (Schießausschuß);
3. ein aus 5 Mitgliedern bestehender Ausschuß zur Pflege des jagdlichen
Brauchtums und des Jagdhornblasens (Bläserausschuß);
4. ein aus 3 Mitgliedern bestehender Festausschuß;
5. ein aus 3 Mitgliedern bestehender Ausschuß für Öffentlichkeitsarbeit,
Ausbildung und Fortbildung.
Außer diesen ständigen Ausschüssen können von Fall zu Fall Arbeitskreise durch
den Vorstand eingesetzt werden. Der Vorsitzende ist zu den Ausschusssitzungen
einzuladen.
§11
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur auf einer Hauptversammlung mit 3/4
–Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
Die vorgesehene Änderung muß aus der Tagesordnung ersichtlich sein.
§12
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienen
Stimmberechtigten beschlossen werden. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder
zwei Wochen vor Beginn dieser Mitgliederversammlung schriftlich mit Angaben über
die Begründung der Auflösungsabsicht einzuladen.
Im Fall der ordnungsgemäß beschlossenen Auflösung oder Aufhebung des Vereins
fällt das gesamte Vereinsvermögen dem Kreis Gießen zu, der es unmittelbar und
ausschließlich den vom Verein vorgeschlagenen Institutionen, die als
gemeinnützig anerkannt sind, zuführt. Vor Übernahme und Verwendungszuführung ist
die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§13
Die Satzung wurde in der vorstehenden Fassung von der Hauptversammlung am
15.06.1984 satzungsgemäß beschlossen.
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