Satzung Jagdverein „Hubertus“ Gießen und Umgebung e.V.
In der Fassung vom 29.03.2014
Vereinsregister Nr. 21 VR 531
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Jagdverein „Hubertus“ Gießen und Umgebung e.V.
Sitz des Vereins ist Gießen. Er ist unter Nr. 21 VR 531 im Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein vertritt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur-, Tier- und Umweltschutzes und die Pflege der Heimat- und Naturkunde.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Damit sind keine Aufwandsentschädigungen gemeint.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3
Mitglieder
Mitglieder des Vereins können Jäger und Förderer der Jagd sowie Personen sein, die dem Zweck des Vereins (§2 der Satzung) insbesondere dem Natur-, Tier, und Umweltschutz fördernd gegenüberstehen. Sie müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und dürfen nicht wegen eines jagdlichen oder waffenrechtlichen Delikts rechtskräftig verurteilt sein.
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitglieder setzen sich zusammen:
a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die berechtigt ist, einen Jagdschein zu erwerben und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Außerordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und an der Arbeit des Vereins interessiert ist. Bei noch nicht vollendetem 18. Lebensjahr muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten in schriftlicher Form vorliegen. Außerordentliche Mitglieder haben nur beratende Stimme und üben demzufolge weder das aktive noch das passive Wahlrecht aus.
Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach schriftlichen Antrag. Im Falle der Ablehnung des Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich das neue Mitglied zur Anerkennung und Beachtung der Satzung, der Ehrenordnung des DJV, der Beschlüsse der Vereinsorgane, zur Mitarbeit an den Zielen des Vereins nach besten Kräften und zur pünktlichen Beitragszahlung.
Jedes Einzel-Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme aller Einrichtungen des Vereins oder übergeordneter Verbände im Rahmen der mit diesen getroffenen Vereinbarungen.
Jedes Mitglied erhält mit der Aufnahmebestätigung eine Satzung und die Vereinsnadel.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen ist,
b) durch Tod,
c) durch schriftliche Kündigung seitens des Vereins; insbesondere bei Nichtzahlung eines Jahresbeitrages trotz Mahnung und Fristsetzung.
d) durch Ausschluss, der dem Betroffenen schriftlich mit Begründung bekanntzugeben ist.
Der Ausschluss erfolgt bei groben Verstößen gegen die Satzung.
Über Kündigung und Ausschluss entscheidet der Vorstand, sofern möglich nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes.
3. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzender
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, sich durch die Förderung der Bestrebungen des Vereins oder durch langjährige Treue gegenüber dem Verein ausgezeichnet haben. Die Ernennung erfolgt vom Vorstand. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.
Zum Ehrenvorsitzenden kann ein früherer Vorsitzender durch die Hauptversammlung ernannt werden, dessen Verdienste überragend sind. Der jeweilige Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand an und ist ebenfalls von der Pflicht der Beitragszahlung befreit. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied wird durch Urkunde bestätigt.
Es bedarf der Zustimmung durch das Ehrenmitglied bzw. dem Ehrenvorsitzenden.
4. Korporative Mitgliedschaft
Korporative Mitgliedschaft kann von Vereinen oder Gruppen erworben werden, deren Zielsetzung mit den Aufgaben des Vereins gemäß §2, 1-9 dieser Satzung in Einklang stehen. Die korporativen Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder.
5. Schriftform
Der Textinhalt gilt auch für die weibliche Schriftform.
§4
Beiträge – Geschäftsjahr
Der von den Mitgliedern zu erhebende Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr wird in der Hauptversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist jährlich zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres kostenfrei zu zahlen. Das Bankeinzugsverfahren ist anzustreben.
Bei Eintritt nach dem 30. Juni ist außer der Aufnahmegebühr die Hälfte des Jahresbeitrages, und zwar binnen vier Wochen nach Mitteilung über die erfolgte Aufnahme, zu entrichten.
Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass Mitgliedern der Beitrag für eine bestimme Zeit bei Vorliegen besonderer Verhältnisse gestundet, ermäßigt oder erlassen wird.
Die Hauptversammlung kann außer dem Beitrag Umlagen für besondere Zwecke beschließen. Die Umlagen dürfen nicht höher als zwei Jahresbeiträge sein. Umlagen für besondere Zwecke sind mit dem Jahresbeitrag zu entrichten.
Rückständige Beiträge und Umlagen sind ab 01.07. ohne ausdrückliche Zahlungsaufforderung durch Postnachnahme einzuziehen. Hierbei entstehende Einzugsgebühren hat das Mitglied in voller Höhe zu tragen. Bei Eintritt nach dem 30.06. ist sinngemäß bis zur Jahresfrist zu verfahren.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Hauptversammlung
3. die Mitgliederversammlung
4. der Ehrenrat
5. die Kassenprüfer
6. die durch die Satzung oder im Sonderfall durch die Hauptversammlung eingesetzten Ausschüsse.
§6
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem ersten Schriftführer
4. dem zweiten Schriftführer
5. dem ersten Rechner
6. dem zweiten Rechner
7. bis zu vier Beisitzern
8. dem/den Ehrenvorsitzenden
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführungen der Beschlüsse der Haupt- und Mitgliederversammlungen und die Verwaltung der Vereinskasse und des Vereinsvermögens.
Der Verein wird gesetzlich durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden vertreten. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB und führen die Geschäfte des Vereins.
Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandsitzungen, die Haupt- und Mitgliederversammlung und erstattet den Jahresbericht. Er muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn dies ein Vorstandsmitglied unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Rechner: Die Rechner führen die Vereinskasse und führen die Beschlüsse des Vorstandes aus.
Erweiterter Vorstand: Der erweiterte Vorstand umfasst den Vereinsvorstand und die Vorsitzenden der jeweiligen Ausschüsse, darüber hinaus können Hegeringleiter, Reh- oder Rotwildringbeauftragte, soweit diese Vereinsmitglieder sind, beratend hinzugezogen werden.
Die detaillierte Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes und der Ausschüsse wird durch die Geschäftsordnung geregelt, die sich der Vorstand und die Ausschüsse geben. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt der übrige Vorstand, insbesondere aber dessen Stellvertreter das Amt bis zur nächsten Hauptversammlung.
In Ausnahmefällen ist eine Ersatzwahl in einer außerordentlichen Hauptversammlung vorzunehmen.
§7
Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet als Jahreshauptversammlung in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie ist die beschlussfassende Versammlung.
Die ordentliche Hauptversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den Kassenbericht, den Bericht der Rechnungsprüfer und die Berichte der Ausschüsse entgegen, erteilt dem Vorstand des Vereins Entlastung, genehmigt den Voranschlag, wählt den Vorstand, den Ehrenrat, die Ausschüsse und die Rechnungsprüfer auf 3 Jahre und setzt den Beitrag fest.
Die Einladung zu jeder Hauptversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher erfolgen. Anträge an die Hauptversammlung müssen 8 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge, die nachweislich innerhalb der vorgenannten Frist nicht eingebracht werden konnten, bedürfen der Aufnahme in die Tagesordnung der 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nicht in Sonderfällen eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, jedoch ist auch Wahl durch Zuruf gestattet, wenn sich kein Einspruch dagegen erhebt. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung zum Ziele haben, bedürfen der ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in ein besonderes Protokoll niederzuschreiben und von den Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn:
Die Einladungen zu den Hauptversammlungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail (Rundschreiben).
§8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung, die vor allem der Unterrichtung der Mitglieder über jagdliche Tagesfragen, dem Erfahrungs- und Meinungsaustausch, der Belehrung und Anregung dienen soll, behandelt außerdem laufende Angelegenheiten, soweit diese nicht der Zuständigkeit der Hauptversammlung vorbehalten sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich oder per E-Mail (Rundschreiben).
§9
Ehrenrat
Der Ehrenrat soll sich aus drei erfahrenen und allgemein geachteten Weidmännern und drei Stellvertretern zusammensetzen, die sich gutachtlich zu Fragen äußern sollen, die ihnen der Vorstand vorlegt. Es hat außerdem jedes Mitglied das Recht, den Ehrenrat unmittelbar anzurufen. Der Ehrenrat verhandelt nach der Ehrenordnung des DJV, die für alle Mitglieder verbindlich ist. Der Ehrenrat ist verpflichtet- über alle anhängigen Verfahren den Vorstand zu unterrichten.
§10
Ausschüsse
Für besondere, immer wiederkehrende Aufgaben, die durch den Vorstand infolge des damit verbundenen Zeitaufwandes und der Notwendigkeit besonderer Sachkenntnisse allein nicht gelöst werden können, sind besondere Ausschüsse von der Hauptversammlung als ständige Ausschüsse auf die Dauer von 3 Jahren zu wählen.
Solche Ausschüsse sind:
Die jeweiligen Ausschüsse bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern
Außer diesen ständigen Ausschüssen können Arbeitskreise durch den Vorstand eingesetzt werden. Der Vorsitzende ist zu den Ausschusssitzungen einzuladen.
§11
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur auf einer Hauptversammlung mit 2/3 –Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
Die vorgesehene Änderung muss aus der Tagesordnung ersichtlich sein.
§12
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten beschlossen werden. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vor Beginn dieser Mitgliederversammlung schriftlich mit Angaben über die Begründung der Auflösungsabsicht einzuladen.
Im Fall der ordnungsgemäß beschlossenen Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Zwecks Verwendung für den in § 2 der Satzung genannten Zwecke. Vor Übernahme und Verwendungszuführung ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§13
Die Satzung wurde in der vorstehenden Fassung von der Hauptversammlung am 29.03.2014 satzungsgemäß beschlossen.