Wichtige Informationen zum Schießwesen

Hier haben wir alle relevanten und wichtigen Informationen rund um das Schießwesen für Sie zusammengestellt.


Informationen der Waffenbehörde

Stand: 14. April 2022

 

die Waffenbehörde des Landkreises Gießen ist aufgrund personeller Engpässe derzeit nur eingeschränkt zu erreichen. Daher informieren wir Sie heute über die aktuell notwendigen Vorgehensweisen: 

 

Für folgende Anliegen können derzeit keine Präsenztermine angeboten werden: 

  • Ein- und Austragungen in Waffenbesitzkarten
  • Ein- und Austragungen in Europäischen Feuerwaffenpässen
  • Erteilung von Europäischen Feuerwaffenpässen
  • Beantragung von Kleinen Waffenscheinen
  • Beantragung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
  • Beantragung von Pulverscheinen   

1. Wie kann ich die obenstehenden Leistungen erhalten? 

  • Für Ein- und Austragungen in Waffenbesitzkarten und Europäischen Feuerwaffenpässen senden Sie die Erlaubnisse im Original (zusammen mit der Überlassungsanzeige/Kaufvertrag) an die Waffenbehörde. Alternativ können Sie die Unterlagen auch in den Hausbriefkasten (links neben dem Haupteingang Bachweg 9, 35398 Gießen) werfen
  • Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anträge auf Erteilung von Europäischen Feuerwaffenpässen, Kleinen Waffenscheinen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Pulverscheinen senden Sie bitte per E-Mail an: waffenwesen@lkgi.de – alternativ ist auch die Übersendung per Post, bzw. durch Einwurf in den Hausbriefkasten möglich
  • Bitte beachten Sie, dass bei Beantragung eines Europäischen Feuerwaffenpasses ein aktuelles Lichtbild von Ihnen benötigt wird. Solche können nicht per E-Mail, sondern ausschließlich per Post oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten eingereicht werden!   

2. Wie geht es dann weiter?

 

Sobald Ihre Unterlagen bearbeitet wurden, erhalten Sie diese zusammen mit einem Kostenbescheid auf dem Postweg zurück. Die Verwaltungsgebühren überweisen Sie dann innerhalb der darin angegeben Frist. 

 

Bitte sehen Sie von Anfragen (Telefon/E-Mail) bezüglich des Eingangs Ihrer Unterlagen sowie des aktuellen Bearbeitungsstandes ab! Die Beantwortung dieser Anfragen führt zu einem großen Mehraufwand und verlangsamt die Bearbeitung erheblich. Nur so kann sichergestellt werden, dass Sie Ihre beantragten Leistungen zeitnah erhalten!

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Regeln für Alle gelten und Ausnahmen aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich sind. Bitte sehen Sie daher von derartigen Anfragen ab.

  

3. Was ist, wenn…?

 

Was ist, wenn ich – während meine Erlaubnis bei der Waffenbehörde ist – in eine polizeiliche Kontrolle gerate?

 

Es wird empfohlen, sich vor Übersendung/Einwurf der Unterlagen eine Kopie hiervon zu machen, bzw. diese abzufotografieren. Gemeinsam mit Ihrem Personalausweis können Sie hiermit Ihre Identität und Ihre Sachkunde nachweisen. Schildern Sie außerdem den Sachverhalt. Gerne können Sie die Polizei zwecks Verifizierung der Angaben an die Waffenbehörde verweisen.

 

Was ist, wenn meine Erlaubnis beim Postversand verloren geht?

 

Bereits während der ersten Wellen der Corona-Pandemie war die Waffenbehörde ausschließlich auf diesem Wege zu erreichen. In dieser Zeit ist kein Dokument verloren gegangen. Sollte dennoch der Fall der Fälle eintreten, erhalten Sie von der Waffenbehörde ein kostenloses Ersatzdokument.

 

Was ist, wenn jemand meine verlorene Erlaubnis findet und diese missbräuchlich verwenden will? 

Ihre Erlaubnis ist ein personalisiertes Dokument, zu welchem Sie immer Ihren Personalausweis mit sich führen müssen. Insofern kann ein etwaiger Finder Ihre Erlaubnis nicht missbräuchlich verwenden.

  

4. Mein Anliegen ist von den obenstehenden Erläuterungen nicht erfasst:

 

Bitte schreiben Sie zur Erörterung Ihres Anliegens, bzw. etwaiger notwendiger Terminvergabe eine E-Mail an waffenwesen@lkgi.de – Ihre Anfrage wird so schnell wie möglich beantwortet!


Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V.

1. Das jagdliche Schießen

 

Das jagdliche Schießen auf den Schießstätten dient der Übung und Förderung in der Fertigkeit beim Umgang mit den Waffen, die bei der Jagdausübung geführt werden. Die ethisch und gesetzlich verankerten Grundsätze des Tierschutzes und der Waidgerechtigkeit fordern von jedem Jäger, das Wild so zu erlegen, dass ihm vermeidbare Schmerzen und Leiden erspart bleiben. Daneben sind bei der Jagdausübung die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit zu beachten, damit bei der Handhabung der Waffen niemand gefährdet wird. Eine regelmäßige Teilnahme am jagdlichen Schießen soll dazu führen, dass jeder Jäger diesen Forderungen in steigendem Maße entsprechen kann.

 

2. Übungsschießen

 

Nach bestandener Jägerprüfung sind die Jäger gehalten, ihre Fertigkeiten im Umgang mit der Waffe zu vervollkommnen, ihre Schießfertigkeiten zu überprüfen und zu steigern. Die Übungsschießen sollen regelmäßig das ganze Jahr über mit Schwerpunkt vor Beginn der Hauptjagdzeiten stattfinden. Dabei soll auch das Kontroll- und Einschießen der Waffen erfolgen. Es ist unbedingt dafür zu sorgen, dass beim Übungsschießen erfahrene Jäger zugegen sind, die auf Schießfehler aufmerksam machen, Ratschläge und Hilfe beim Kontrollschießen geben können.

Ziel des Übungsschießens ist die erlernten Fähigkeiten im sicheren Umgang mit der Waffe sowie das sichere Treffen auf der Jagd regelmäßig zu trainieren und weiterzuentwickeln. Der Erwerb der DJV-Jahresschießnadeln ist der Nachweis für die Teilnahme an einem Übungsschießen.

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Anweisung für aufsichtsführende Personen Schießstand
Anweisung_ Schießstand 2024.pdf
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DJV Schießstandordnung
(Fassung 01.März 2011) mit Hinweisen für Standaufsicht
djv_schiessstandordnung2011.pdf
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Beschluss:
Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
Beschluss_Drs_331-1-B.pdf
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Präsentation Schulung Schießaufsichten 2024
Behlehrung_Schiessaufsichten_Hubertus_20
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Waffenrechtliche Erlaubnisse zur Verwendung von Schalldämpfern
Staatsanzeiger Waffenrecht.pdf
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Schießnachweisheft 2024

Aus Freude am Schießen

 

Jäger müssen Ihr Handwerk beherrschen. Dazu zählt der treffsichere Umgang mit der Waffe. Diesen zu üben ist Pflicht und ein willkommener Anlass ein paar Stunden auf unserem Schießstand zu verbringen. Das Vereinshaus ist bewirtet und unsere Gastgeberin Renate backt für Sie einen leckeren Kuchen. 

Positiver Effekt: Sie werden jagdlich mit der Büchse erfolgreicher.

 

Damit Sie Ihren Leistungsstand dokumentieren können, haben wir das Schießnachweisheft im Vereinshaus vorrätig für Sie liegen. Hierin lassen sich alle Schießstandbesuche festhalten und vorzeigen. Denn inzwischen wollen viele Jagdleiter von Ihren Gästen einen Übungsnachweis. Unserem Wild sind wir diesem allemal schuldig. 

 

Der Eintrag im Heft gilt auch als Nachweis zur Vorlage bei den Gesellschaftsjagden des Landesbetriebes Hessen-Forst.

 

Im Sinne einer tierschutzgerechten und erfolgreichen Jagdausübung liegt uns Ihre Schießfertigkeit sehr am Herzen. Bei uns können Sie neben den Kugelständen auch auf den elektronischen laufenden Keiler mit einem hochwildtauglichen Kaliber üben.

Auch der Kurzwaffenstand (nebenan) ist eine Übungsstunde wert.

 

Viel Spaß beim Üben und Waidmannsheil im laufenden Jagdjahr.

 

Dieter Mackenrodt

Vorsitzender  


Halbautomaten: Aktuelle Beschlussvorlage des Bundestages

Eine aktuelle Beschlussvorlage des Deutschen Bundestages soll für Klarheit sorgen nach der folgenreichen Fehlinterpretation der bisherigen Regelung zu Halbautomaten in § 19 des Bundesjagdgesetzes durch das Bundesverwaltungsgericht.

 

In der Bundestags-Drucksache 18/9093 vom 06.07.2015 spricht der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)  folgende Beschlussempfehlung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes  (Drucksache 18/4624) aus: Die entsprechende Vorschrift im § 19 BJagdG soll künftig lauten, dass es verboten ist:

 

„c) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;“.


Hubertus-Schießtraining

Gerne vermittelt Ihnen Hubertus-Gießen einen Schießtrainer für einen Themenbereich Ihrer Wahl:

  • Flintenschießen
  • Büchsenschießen
  • Weitschüsse
  • Training für Jagdscheinanwärter 

Bei Interesse kontaktieren Sie einfach den Vorstand.


Empfehlungen zum Transport von Jagdwaffen und Munition

Die Rechtslage zum Transport von Jagdwaffen und Munition ist nicht eindeutig, da wichtige Fragen aus der Praxis noch nicht geklärt sind, Verfehlungen aber den Jagdschein kosten können. Damit Sie auf der “sicheren Seite” sind, haben wir folgende Empfehlungen mit der unteren Jagdbehörde Gießen für Sie abgestimmt.

  • Auf dem Weg in das Revier muss die Waffe vollständig entladen sein und darf im Auto ohne Futteral abgelegt werden.
  • Munition kann auf dem Weg ins Revier in der Hosen- oder Jackentasche aufbewahrt werden.
  • Auf längeren Fahrten (z.B. zum Büchsenmacher oder ins weiter entfernte Revier) kommt die Waffe entladen in ein geschlossenes Futteral oder in den Kofferraum; die Munition in ein separates und verschließbares Behältnis.
  • Im Revier darf die Waffe nur außerhalb des Fahrzeugs geladen sein.
  • Beim Schüsseltreiben bleibt die Waffe entladen und im Futteral “am Mann”
  • Die Waffe wird nicht – auch nicht vorübergehend - im verschlossenen Auto/Jagdhütte o.ä. zurückgelassen.
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Aktuelle Information zum Waffenrecht
Oktober 2009
Vorstand_Waffenrecht.pdf
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Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

BVerwG 6 C 30.13 - Urteil vom 22. Oktober 2014


Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger ist Jäger und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Er fuhr mit seinem Kraftfahrzeug von seinem Haus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zuvor zwei Gläser Rotwein (0,5 l) und ein Glas Wodka (30 ml) getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein späterer Alkoholtest auf der Wache einen Wert von 0,39 mg/l. Das zuständige Polizeipräsidium widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse: Der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken benutzt habe.


Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage des Klägers abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach der einschlägigen Vorschrift des Waffengesetzes besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen.


Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist.


Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist. Dass der Kläger sich trotz dieser offenkundigen Risiken vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit oder alkoholbedingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.