Archiv 2020 - LJV Hessen


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Corona: Neue Regelungen und Informationen zu Bewegungseinschränkungen veröffentlicht

12. Januar 2021

 

Die Hessische Landesregierung hat soeben die neuen Auslegungshinweise sowie die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) veröffentlicht, die ab Montag, 11. Januar 2021 in Kraft tritt.

 

Neue Regelung für Gesellschaftsjagden

Gesellschaftsjagden außerhalb beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten sind weiterhin gemäß § 1 Abs. 2b CoKoBeV  genehmigungspflichtig. Zudem muss durch das jeweilige Hygienekonzept sichergestellt sein, dass es unter den Teilnehmern nicht zu sozialen Nahkontakten kommt (siehe Seite 11 der Auslegungshinweise):

"Gesellschaftsjagden außerhalb beruflicher/dienstlicher Tätigkeiten, wenn durch das jeweilige Hygienekonzept sichergestellt wird, dass es unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht zu sozialen Nahkontakten kommt."

 

Für Schießstände und Schießkinos gilt:

"Schießstände (auch Schießkinos) dürfen für Jägerinnen und Jägern zum Einschießen der Waffen sowie zur Erlangung eines jagdrechtlich, erforderlichen Schießnachweises geöffnet werden. Sie fallen für diesen Zweck nicht unter die nach § 2 Abs. 1a zu schließenden Einrichtungen." (Siehe Seite 11 der Auslegungshinweise).

 

Jagdhundeausbildung und Vorbereitungslehrgänge zur Jägerprüfung

Die Jagdhundeausbildung sowie die Vorbereitungslehrgänge zur Jäger- und Fischereiprüfung sind weiterhin möglich:

"Bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten muss der Unterricht so erfolgen, dass die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich beachtet werden können. Eine Gruppenobergrenze besteht in Einrichtungen nicht. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen." (Siehe Seite 30/31 der Auslegungshinweise)

 

Downloads:

Bewegungseinschränkungen

Wie die Hessische Landesregierung über Facebook mitteilte, gilt die Einschränkung des Bewegungsradius von 15 km ab der Stadt- oder Gemeindegrenze nach Anordnung der örtlichen Behörden ab mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten 7 Tagen nur für tagestouristische Ausflüge. Die Einzel- oder auch die Gesellschaftsjagd sind demnach von der möglichen Einschränkung des Bewegungsradius nach den Vorgaben der Landesregierung nicht betroffen.

Bitte beachten Sie jedoch möglicherweise abweichende Regelungen Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt für Ihren Wohnort (nicht der Ort des Jagdreviers.) Wir empfehlen Ihnen bei allen Fahrten ins Revier den Jagdschein mitzuführen, damit Sie diesen bei möglichen Kontrollen vorlegen können.

 

 

Herzliche Grüße und Waidmannsheil

Markus Stifter, Pressesprecher


Geflügelpest in Hessen bestätigt

17. Dezember 2020

 

Nachweis bei fünf toten Schwänen im Vogelsbergkreis

 

Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor hat bei fünf Höckerschwänen in Hessen den Ausbruch der Geflügelpest nachgewiesen. Das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler Institut in Greifswald hat diesen Nachweis heute bestätigt. Die Tiere wurden zuvor im Schutzgebiet Vogelsbergteiche in Freiensteinau tot aufgefunden.

 

In den wenigen, kleinen Geflügelhaltungen im Umkreis von einem Kilometer rund um den Fundort wurde die Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen kontrolliert. Eine Unterbringung des Geflügels in geschlossenen Ställen zum Schutz vor dem Virus wird empfohlen. Weitere Maßnahmen sind derzeit nicht erforderlich.

„Geflügelhalter können sich durch die konsequente Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Eintrag des Virus in ihre Geflügelhaltung schützen. Ich appelliere noch einmal eindringlich an alle hessischen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter, insbesondere an jene mit Freiland- und Auslaufhaltung: Halten Sie die Sicherheitsmaßnahmen strikt ein. Nur so kann der Kontakt der eigenen Tiere mit möglicherweise infizierten Wildvögeln verhindert werden. Erste Krankheits- oder auch Todesfälle bei Geflügel sollten zudem immer durch einen Tierarzt abgeklärt werden“, erklärte Landwirtschaftsministerin Priska Hinz.

 

Was ist zu beachten beim Fund von toten Wildvögeln?

Funde von toten Wasservögeln (z.B. Schwäne, Enten, Gänse) sollten der zuständigen Veterinärbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt gemeldet werden. Tot aufgefundene Singvögel oder Tauben sollten nur dann gemeldet werden, wenn mehrere tote Vögel dieser Arten an einem Ort gefunden werden.

Die derzeit in Deutschland unter Wildvögeln verbreiteten Influenzaviren sind stark an Vögel angepasst. Eine Übertragung auf den Menschen ist deshalb unwahrscheinlich. Trotzdem sollten tote Wildvögel nicht mit den bloßen Händen angefasst werden. Bei Auftreten von Krankheitssymptomen wie Atemwegserkrankungen oder Entzündungen der Bindehäute nach dem Kontakt mit toten oder krank erscheinenden Wildvögeln, sollte ein Arzt aufgesucht werden.

 

Hintergrund:

Der Ober-Mooser Teich, an dem die Schwäne verendet sind, ist ein bedeutsames Brut- und Rastgebiet für Zugvögel. Im Rahmen des Hessischen Wildvogel-Monitorings werden regelmäßig Proben an den Vogelsbergteichen genommen. In diesem Jahr sind bisher landesweit 1.079 Proben von Wildvögeln im Hessischen Landeslabor auf aviäre Influenzaviren getestet worden. Der Nachweis im Vogelsberg ist der erste Nachweis der hochpathogenen Variante der Viren in Hessen in diesem Jahr.

 

Downloads und Hinweise:

 

LJV Info:

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Information vom 25. November 2020 zur Einsendung von Wildentenköpfen zur Untersuchung auf die klassische Geflügelpest:

Aufruf: Untersuchung von Wildentenköpfen auf klassische Geflügelpest

 

Herzliche Grüße und Waidmannsheil

 

Markus Stifter, Pressesprecher


Vorankündigung zur "Flächendeckenden Erfassung" 2021

16. Dezember 2020

 

Im Jahr 2021 ist es wieder soweit: Der DJV und die Landesjagdverbände rufen alle Revierpächterinnen und Revierpächter auf, sich mit ihrem Wissen und ihren Revierkenntnissen an der "Flächendeckenden Erfassung" (FE) im Rahmen des Wildtierinformationssystem der Länder Deutschlands (kurz WILD), zu beteiligen.

Diesmal sind auch alle Hochwildreviere gefragt, denn bei der kommenden Erfassung geht es neben dem klassischen Niederwild auch um das Vorkommen unserer Schalenwildarten.

 

Ihre Revierbeobachtungen liefern eine wichtige Grundlage für Entscheidungen in Wissenschaft und Politik

Die regelmäßig stattfindenden Erfassungen sind ein elementarer Grundpfeiler des WILD-Monitoringprogramms, das nicht nur wertvolle wildbiologische Erkenntnisse zum Vorkommen und zur Verbreitung von Wildtieren, Wildkrankheiten und Neozoen liefert, sondern auch eine wichtige Säule der Öffentlichkeitsarbeit darstellt.

Die mit Ihrer Hilfe erfassten Daten sind in dieser Form in Deutschland einmalig und werden auch von Vertretern der Wissenschaft, der Politik sowie der Jagd- und Naturschutzbehörden bei Vorträgen und Berichten zitiert. Sie alle, die sich an diesen Programmen beteiligen, liefern damit wichtige Erkenntnisse und Argumente um die Jagd in Deutschland zu positionieren und zu unterstützen. Die Daten zeigen aber auch, dass sich die Jäger in ihren Revieren bestens auskennen und ihrer gesellschaftlichen Verantwortung nachhaltig zu jagen, nachkommen.

 

Attraktive Preise und Rabattaktionen für Ihre Mithilfe

Wir freuen uns ankündigen zu können, dass wir Frankonia Hessen als starken Partner für das Wildtiermonitoring gewinnen konnten. Frankonia wird uns bei der FE-2021 unterstützen und unter den Einsendern der FE-Bögen attraktive Preise verlosen. Auch Rabattaktionen bei Nachweis eines eingesendeten FE-Bogens sind geplant. Dazu erhalten alle, die uns ihren FE-2021 Bogen per Mail an info@ljv-hessen.de zurücksenden, eine kurze Antwortmail, mit der Sie dann an der Rabattaktion in den Filialen teilnehmen können. Bei Sammeleingängen zum Beispiel von Hegegemeinschaften wird dem Einsender die entsprechende Anzahl von Nachweisen zugesendet. Mit diesem Nachweis können die Jagdausübungsberechtigten dann ebenfalls einmalig an der Rabattaktion in den hessischen Frankonia-Filialen teilnehmen. Auch die direkte Abgabe der Bögen in den Filialen ist möglich, hierfür werden extra Sammelboxen aufgestellt.

 

Wir freuen auf Ihre Unterstützung!

Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie als Vorsitzende einer Hegegemeinschaft uns bei der FE-2021 unterstützen und in Ihrer Funktion als Multiplikator Ihre Mitglieder über die Erfassung informieren und Jäger und Jägerinnen in Ihrem Umkreis zur Teilnahme motivieren. Zur Unterstützung würden wir Ihnen gerne ab Mitte Januar die Erfassungsbögen zusenden, so dass Sie die Bögen an die Jagdausübungsberechtigten Ihrer Hegegemeinschaft versenden oder im Rahmen der Mitgliederversammlungen austeilen können.

 

Sollte sich an Ihrer Zuständigkeit für die Hegegemeinschaft oder an Ihrer Adresse etwas geändert haben, bitten wir um kurze Mitteilung (per Mail: info@ljv-hessen.de oder telefonisch unter : 06032/93610).

Wir danken Ihnen sehr herzlich für Ihre Unterstützung!

 

Genießen Sie die kommende Weihnachtszeit und bleiben Sie vor allem gesund!

Ihr Team vom LJV Hessen

Jagdscheinverlängerung rechtzeitig beantragen

8. Dezember 2020

 

Bitte stellen Sie Ihre Anträge zur Verlängerung von Jagdscheinen rechtzeitig - am besten direkt nach Erhalt des Versicherungsnachweises.

 

Unsere Gruppenversicherungspartner Gothaer und HDI haben auf Nachfrage von LJV-Geschäftsführer Alexander Michel mitgeteilt, ab dem 11. Januar 2021 mit dem Versand der Versicherungsnachweise zu beginnen.

 

Bedenken Sie bitte auch, dass bezüglich der evtl. noch weiterhin gültigen Corona-Kontaktbeschränkungen im Januar Terminvereinbarungen bei den Unteren Jagdbehörden nötig sein könnten. Auf der Homepage Ihres Landkreises oder der kreisfreien Stadt finden Sie Informationen zu möglicherweise eingeschränkten Besuchs- oder Öffnungszeiten.

 

Herzliche Grüße

 

Markus Stifter, Pressesprecher


Ankündigung und Einladung zu den Multiplikatorenschulungen Kundige Person und Fangjagd 2021

2. Dezember 2020

 

Zur Unterstützung der Ausbildung in den hessischen Jagdvereinen richtet der Landesjagdverband Hessen e.V. im nächsten Jahr wieder Multiplikatorenschulungen zur „kundigen Person“ und „Fangjagd“ aus. Bitte leiten Sie die Einladung an interessierte Vertreter Ihres Vereins weiter und melden Sie die Teilnehmer bis zu den angegebenen Terminen bei uns an. Wir sehen angesichts der erfreulichen Nachrichten über den Entwicklungsstand der Impfungen zum Schutz vor COVID-19 positiv in die Zukunft, etwaige Terminverschiebungen oder kurzfristige Absagen aufgrund der Pandemie sind jedoch weiterhin möglich und zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersagbar.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

 

Die Multiplikatorenschulung „kundige Person“ findet statt am:

Freitag, den 07. Mai 2021

Beginn: 14.00 Uhr

Ende:    17.30 Uhr

Ort:        LJV-Geschäftsstelle

Am Römerkastell 9

61231 Bad Nauheim

 

Bitte melden Sie uns bis zum 23. April 2021 Personen, die für Ihren Verein an dem Lehrgang teilnehmen. Aus Kapazitätsgründen ist die Teilnehmerzahl auf zwei Personen pro Verein begrenzt.

 

Die Multiplikatorenschulung „Fangjagd“ findet statt am:

Freitag, den 25. Juni 2021

Beginn: 09.00 Uhr

Ende:    17.00 Uhr

Ort:        LJV-Geschäftsstelle

Am Römerkastell 9

1231 Bad Nauheim

 

Gegen Mittag werden wir eine einstündige Mittagspause einlegen. Die Geschäftsstelle ist zentral gelegen, so dass die Möglichkeit besteht in der nah gelegenen Innenstadt ein Mittagessen einzunehmen.

 

Personen, die an der Multiplikatorenschulung „Fangjagd“ teilnehmen möchten, müssen volljährig und jagdpachtfähig sein und bereits erfolgreich an einem Fangjagdlehrgang des LJV Hessen teilgenommen haben. Um eine hohe Qualität der Fangjagdlehrgänge zu gewährleisten, wünschen wir uns von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen außerdem praktische Erfahrung in der Ausübung der Fangjagd.

 

Bitte melden Sie uns bis zum 11. Juni 2021 Personen, die für Ihren Verein an dem Lehrgang teilnehmen. Aus Kapazitätsgründen ist die Teilnehmerzahl auf zwei Personen pro Verein begrenzt.

 

Bei Rückfragen können Sie uns gerne kontaktieren.  

  

Mit herzlichen Grüßen 

Ihr Team vom LJV Hessen

 

Nadine Stöveken, nadine.stoeveken (at) ljv-hessen.de 


ASP-Tupferproben: Verfahren vereinfacht und 50 Euro Aufwandsentschädigung

27. November 2020

 

Nachdem wir bis Anfang September 2020 auf unsere Anfrage an die Jagdvereine zahlreiche Rückmeldungen zum bisherigen Verfahren der ASP-Tupferbeprobung erhalten haben, hat sich der LJV in Gesprächen und Telefonaten für eine Vereinfachung und die Wertschätzung des Engagements der Jägerschaft hinsichtlich der ASP-Prävention eingesetzt.

 

Dank Ihrer ausführlichen Stellungnahmen, die wir gesammelt an das HMUKLV weitergeleitet haben, werden nun zum 1. Dezember 2020 folgende Änderungen hessenweit umgesetzt:

  • Die Aufwandsentschädigung für die Einsendung von verwertbaren ASP-Tupferproben wird ab dem 1. Dezember 2020 von 30 auf 50 Euro erhöht.
  • Die Proben müssen nun nicht mehr persönlich bei den Veterinärämtern abgegeben werden, sondern können mittels voradressierter Umschläge kostenfrei an das Hessische Landeslabor zur Untersuchung eingesendet werden. Die Umschläge erhalten die Jagdausübungsberechtigten oder deren ausdrücklich Beauftragte auf Anfrage von den Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Bitte verwenden Sie ab Dezember 2020 den neuen Probenbegleitschein. Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Dokumenten, die wir Ihnen zum Herunterladen bereitstellen:

 

Herzliche Grüße und Waidmannsheil 

Markus Stifter, Pressesprecher


Bitte vormerken: LJV-Videokonferenz Hass und Hetze im Internet am 16.12.2020

27. November 2020

 

Hass und Hetze gegen die Jägerschaft haben insbesondere in den sozialen Medien stark zugenommen. Nicht selten kommt es dabei zu Beleidigungen, Verleumdungen oder auch Drohungen.

 

Wir möchten Sie und die Obleute für Presse-/Öffentlichkeitsarbeit sowie zuständige Personen für den Bereich soziale Medien herzlich zu einer Videokonferenz einladen.

Gemeinsam mit einem Experten von der Meldestelle gegen Hass und Hetze im Netz, die im Hessischen Innenministerium geschaffen wurde, wollen wir über den Umgang mit Hasskommentaren diskutieren und wichtige Verhaltenshinweise geben.

Außerdem wird die Landtagsabgeordnete der FDP-Fraktion Hessen, Wiebke Knell, von ihren persönlichen Erfahrungen von Beleidigungen bis hin zu Morddrohungen berichten, die sie auf einen Beitrag bei Facebook erhalten hat.

 

Bitte merken Sie sich schon den Termin vor:

Mittwoch: 16. Dezember 2020.

Beginn: 18.00 Uhr, Dauer: ca. 2 Stunden.

 

Die Teilnahme an der Online-Konferenz ist über Webbrowser, Tablet oder Smartphone möglich. Bitte senden mir eine kurze Teilnehmerliste per E-Mail an: markus.stifter@ljv-hessen.de, damit wir die Zugangslinks versenden können. In Kürze erhalten Sie auch das Programm zu unserem Online-Treffen.

Herzliche Grüße und Waidmannsheil

 

Markus Stifter, Pressesprecher


Regelungen für Gesellschaftsjagden in Landkreisen und kreisfreien Städten

13. November 2020

 

In den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten gelten zur Genehmigung von Gesellschaftsjagden unterschiedliche Regelungen. Teilweise werden die Genehmigungen aufgrund von Allgemeinverfügungen oder im Rahmen von Einzelverfahren erteilt. 

 

Wir haben bereits in der vergangenen Woche bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angefragt und haben die bis heute vorliegenden Antworten in einer übersichtlichen Tabelle mit den jeweiligen Kontaktadressen und Hinweisen für Sie zusammengefasst.

 

Es liegen noch nicht von allen Landkreisen oder kreisfreien Städten entsprechende Antworten vor, so dass diese Tabelle ständig aktualisiert wird. Die jeweils aktuelle Version finden Sie auf der LJV-Homepage.

 

Download: Tabelle Landkreise und kreisfreie Städte

 

Am Ende des Dokumentes finden Sie alle Download-Links zu den aktuell gültigen Verordnungen, Auslegungs- und Hygienehinweisen sowie einen entsprechenden Musterantrag. Somit stehen Ihnen alle benötigten Informationen und Anlagen für Ihre Anträge in übersichtlicher Form zur Verfügung.

 

Bitte beantragen Sie die Genehmigung so frühzeitig wie möglich, auch wenn der geplante Drückjagdtermin erst in einigen Wochen stattfindet.

 

Verweisen Sie bitte in Ihrem Antrag auf die am 3. August 2020 vom HMUKLV zur Verfügung gestellten Hygienhinweise für Gesellschaftsjagden sowie den aktuellen HMUKLV-Erlass vom 30.10.2020 und bestätigen die Einhaltung der entsprechenden Hinweise.

 

Herzliche Grüße und Waidmannsheil

 

Markus Stifter, Pressesprecher

 


Wichtig: Genehmigung von Drückjagden

8. November 2020

 

Nachdem am 4. November eine geänderte Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung veröffentlicht wurde, hat der LJV zahlreiche Gespräche geführt und das HMUKLV dringend um Klarstellung gebeten, welche Verfahrensweise nun für Drückjagden gilt.

 

Nach Informationen des HMUKLV (siehe unten) soll es in einigen Landkreisen bereits ein Genehmigungsverfahren aufgrund von Allgemeinverfügungen geben. Der Schwalm-Eder-Kreis stellt beispielsweise ein einfaches Formular zur Beantragung der Genehmigung zur Verfügung.

 

Wir haben soeben die Landkreise und kreisfreien Städte über das Schreiben des HMUKLV informiert und um eine schnellstmögliche Rückmeldung zum dortigen Genehmigungsprozess gebeten.

 

Wichtig:

Die Einzeljagd ist selbstverständlich weiterhin möglich, da die Jagd im April vom Bundesinnenministerium sowie vom Bundeslandwirtschaftsministerium als systemrelevante Daseinsfürsorge anerkannt wurde.

Treibjagden auf Niederwild sind allerdings von den aktuellen Regelungen nicht erfasst. Die Genehmigungen erfolgen im Rahmen der notwendigen ASP-Seuchenbekämpfung bzw. prävention.

 

Herzliche Grüße 

Markus Stifter


Genehmigung für Drückjagden zeitnah beantragen (Musterantrag)

3. November 2020

 

Am Freitag, 30. Oktober 2020 haben wir Sie über die Ausnahmeregelungen für Gesellschaftsjagden unter dem Hintergrund der Tierseuchenbekämpfung und -prävention informiert, die uns vom HMUKLV zur Verfügung gestellt wurden.

Ab dem 2. November 2020 müssen Gesellschaftsjagden grundsätzlich von den Gesundheitsämtern der Landkreise oder der kreisfreien Städte genehmigt werden.

Damit sich die Genehmigung nicht verzögert, möchten wir Ihnen folgende Hinweise sowie einen Musterantrag zur Verfügung stellen, um das Verfahren zu vereinfachen:

  • Bitte beantragen Sie die Genehmigung so früh wie möglich, auch wenn der geplante Drückjagdtermin erst in einigen Wochen stattfindet.
  • Verweisen Sie bitte in Ihrem Antrag auf die am 3. August 2020 vom HMUKLV zur Verfügung gestellten Hygienhinweise für Gesellschaftsjagden sowie den aktuellen Erlass.

Die Dokumente können Sie wie folgt herunterladen:

 

Bitte informieren Sie die LJV-Geschäftsstelle, falls es bei der Beantragung zur Problemen kommen sollte oder Ihr Antrag abgelehnt wird. Wir unterstützten Sie gerne!

 

Herzliche Grüße und Waidmannsheil 

Markus Stifter, Pressesprecher


Hetze und Hasskommentare im Internet

3. November 2020

 

In den vergangenen Wochen haben uns aus den Jagdvereinen Hinweise und Nachfragen zu Hetze und Hasskommentaren im Internet gegen die Jägerschaft erreicht. Insbesondere im Rahmen unserer Berichterstattung zu den zerstörten Ansitzeinrichtungen im Rhein-Main-Gebiet sowie zum Thema "Wolf in Hessen", wurde auch der LJV mit zahlreichen Hasskommentaren im Internet überschwemmt, die wir nach juristischer Prüfung und in enger Abstimmung mit LJV-Geschäftsführer Alexander Michel über die Meldestelle des BKA sowie in extremen Fällen auch direkt an die Polizei weitergegeben haben.

 

Hasskommentare und Hetze können künftig direkt über das Portal "Hessen gegen Hetze" zur Prüfung übermittelt werden. Die Meldungen sollten zeitnah - am besten direkt nach der Feststellung - dokumentiert und über ein Online-Formular  übertragen werden. Wie diese Meldung schnell und einfach erfolgen kann, erklären wir unten in einer Kurzanleitung.

Ein Beispiel von Hasskommentaren auf Facebook zu einem Beitrag zum Thema Wolf. Die strafrechtliche Beurteilung kann nach Übermittlung an die zentrale Meldestelle "Hessen gegen Hetze" erfolgen und weiter verfolgt werden. Quelle: Screenshot Facebook (anonym
Ein Beispiel von Hasskommentaren auf Facebook zu einem Beitrag zum Thema Wolf. Die strafrechtliche Beurteilung kann nach Übermittlung an die zentrale Meldestelle "Hessen gegen Hetze" erfolgen und weiter verfolgt werden. Quelle: Screenshot Facebook (anonym

Hessen gegen Hetze - Meldestelle nutzen!

Die Hessische Landesregierung hat Anfang des Jahres 2020 mit der Einrichtung eines Meldesystems für Online-Hetze einen zentralen Baustein des Aktionsprogramms "Hessen gegen Hetze" umgesetzt. Ziel ist es, Hasskommentare und extremistische Internetinhalte möglichst schnell zu erfassen, den Betroffenen unmittelbare und unkomplizierte Unterstützung zu gewährleisten sowie eine effiziente Strafverfolgung durch eine verbesserte Sicherung beweiserheblicher Daten in Gang zu setzen. Über Kooperationspartner der Justizbehörden werden die Hinweise ohne Umwege an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main - Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkrimininalität (ZIT) weitergeleitet. Für die Erstattung von Strafanzeigen stehen Bürgerinnen und Bürgern natürlich außerdem die örtlichen Polizeidienststellen oder auch die Onlinewache der Polizei Hessen zur Verfügung.

 

Wichtig: Beweise sichern und Sachverhalt dokumentieren

Die meisten Hasskommentare erreichen unsere Mitgliedsvereine und uns über die sozialen Medien. Unter den Beiträgen, meist auf Facebook, sind Beleidigungen oder Verunglimpfungen auf häufigsten zu finden. Um effektiv dagegen vorzugehen, ist die Sicherung von Beweismitteln und eine Dokumentation des Sachverhalts erforderlich. Wir empfehlen folgende Vorgehensweise:

 

Bildschirmaufnahme/Screenshot erstellen

Sichern Sie zunächst den ursprünglichen Beitrag mittels Screenshot. Bevor Sie eine Bildschirmaufnahme erstellen, schließen Sie bitte alle weiteren Fenster und Programme auf der Windowsoberfläche (z. B. Ihr E-Mailprogramm oder sonstige Internetfenster).

Über das Betriebssystem Windows 10 ist das Erstellen eines Screenshots sehr einfach: Drücken Sie die WINDOWS-Taste auf Ihrer Tastatur und gleichzeitig die Taste "Druck" oder "Drucken". Dann wird automatisch ein Screenshot Ihres gesamten Bildschirms aufgenommen.

 

Die Datei finden Sie unter Windows im Ordner "Bilder -> Bildschirmfotos".  Scrollen Sie danach in Ihrem Internetbrowser weiter, so dass die Hasskommentare auf Ihrem Bildschirm zu sehen sind und lösen erneut einen Screenshot aus. Ggf. sind auch mehrere Screenshots erforderlich, um den kompletten Vorgang zu dokumentieren. Notieren Sie weiterhin Datum und Uhrzeit, wann Sie das Hassposting entdeckt und dokumentiert haben. Eine genaue Anleitung zur Erstellung von Screenshots unter Windows 10 finden Sie unter folgendem Link: https://praxistipps.chip.de/windows-10-screenshot-erstellen-so-klappts_36182

 

Internetadresse des Beitrags sichern

Bei Facebook erscheint die Uhrzeit, wann der jeweilige Kommentar erstellt wurde, nur in einem groben Zeitfenster (z. B. "vor 2 Tagen"). Wenn Sie auf diese Zeitangabe klicken, erhalten Sie die genaue Internetadresse des Beitrages, um diesen melden zu können. Eine Erklärung mit Bild finden Sie unter dem folgenden Link: https://tickets.demokratiezentrum-bw.de/Meldeformular_respect_Hinweise_zum_Generieren_einer_URL.pdf

 

Hasskommentare an die zentrale Meldestelle übermitteln

Sobald Sie den Beitrag oder die Kommentare gesichert und dokumentiert haben, können Sie diesen an die zentrale Meldestelle "Hessen gegen Hetze" übermitteln:

Meldeformular - Hessen gegen Hetze

 

Im oberen Feld tragen Sie bitte eine Kurzbeschreibung des Sachverhalts ein, z. B. auf welcher Online-Plattform der Hasskommentar zu finden ist sowie den Zeitpunkt, wann Sie diesen mittels Screenshot dokumentiert haben.

In das Feld Quelle tragen Sie nun die Internetadresse des Kommentars ein. Die Adresse (URL) von Facebook-Kommentaren sieht ungefähr so aus:

https://www.facebook.com/LJV.Hessen/posts/1234567890?comment_id=1234567890

 

Unter dem Feld "Quelle" können Sie bis zu drei Screenshots hochladen, sowie Ihre persönlichen Daten für mögliche Rückfragen erfassen. Eine Rückmeldung können Sie selbstverständlich nur erhalten, wenn die Angaben zur Person ausgefüllt sind.

Zuletzt müssen Sie noch den Datenschutzbestimmungen zustimmen und können dann die Meldung über den Button "Absenden" an die Meldestelle übermitteln.

Machen Sie dringend von dieser Meldemöglichkeit Gebrauch. Denn nur so wird bekannt, welcher Hass im Netz geschürt wird.

 

Bitte informieren Sie auch weiterhin Ihren LJV über Hasskommentare und Hetze im Internet sowie über mögliche Rückmeldungen von Ermittlungsbehörden. Wir unterstützen Sie gerne!

 

Herzliche Grüße 

Markus Stifter, Pressesprecher


Pressemeldung und Ratgeberfilm "Wildunfälle vermeiden"

28. Oktober 2020

 

Zeitumstellung und Herbst: Wildunfallgefahr steigt – Landesjagdverband stellt Film für Verkehrsteilnehmer vor

 

Am kommenden Wochenende werden die Uhren auf Winterzeit umgestellt. Es wird morgens wieder früher hell und abends eine Stunde früher dunkler. Damit fällt die Dämmerungszeit, in der sich die heimischen Wildtiere auf Nahrungssuche begeben, wieder in die Hauptverkehrszeit. Deshalb ist auf den Straßen besondere Vorsicht geboten. Der Landesjagdverband stellt in Zusammenarbeit mit der Polizei Mittelhessen, dem ADAC Hessen-Thüringen und dem Jagdverein „Hubertus“ Gießen und Umgebung e. V. einen Ratgeberfilm für Verkehrsteilnehmer vor und zeigt darin, wie Wildunfälle verhindert werden können, was zu tun ist, wenn ein Wildtier plötzlich auf die Straße springt und wie man sich nach einem Zusammenstoß richtig verhält.

 

In der Nacht von Samstag, 24. Oktober auf Sonntag, 25. Oktober werden die Uhren eine Stunde zurückgestellt – von 3.00 Uhr auf 2.00 Uhr und es beginnt die Winterzeit. Während es am Samstag um 7.00 Uhr morgens noch dunkel ist, beginnt nach der Zeitumstellung zur gleichen Uhrzeit bereits die Morgendämmerung. Die Zeit, in der Wildtiere aktiv werden: Reh, Wildschwein oder Hirsch orientieren sich allerdings am Tageslicht und kennen die Zeitumstellung nicht: Während sie am Vortrag die Fahrbahn noch gefahrenlos überqueren konnten, braust nach der Zeitumstellung plötzlich der Berufsverkehr über die Straße. Insbesondere die Morgenstunden werden so zur Falle für Tier und Mensch. Zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr morgens ist das Risiko für einen Zusammenstoß besonders hoch. Am Abend wird es eine Stunde früher dunkel. Die Dämmerungsphase beginnt bereits gegen 17.00 Uhr und fällt damit ebenfalls in die Rush-Hour.

 

Weitere Gefahrenquelle für Verkehrsteilnehmer im Herbst: Das wechselhafte Wetter mit Laub und Schmutz auf nassen Straßen. Autofahrer sollten deshalb besonders an unübersichtlichen Feld- und Waldrändern mit Wild rechnen und die Geschwindigkeit anpassen, rät der Landesjagdverband Hessen: Wer Tempo 80 statt 100 fährt, verkürzt den Bremsweg bereits um 25 Meter.

 

Wenn ein Tier am Straßenrand steht, sollte der Fahrer kontrolliert bremsen, abblenden und hupen. Die Augen der Wildtiere sind deutlich lichtempfindlicher als die des Menschen, das Fernlicht blendet und macht orientierungslos. Der Hupton hilft Wildtieren, sich akustisch zu orientieren und zu flüchten. Falls eine Kollision unvermeidbar ist, sollte der Autofahrer nicht riskant ausweichen, sondern das Lenkrad gut festhalten und bremsen. Ein unkontrolliertes Ausweichmanöver erhöht das Unfallrisiko, besonders wenn das Auto in den Gegenverkehr gerät oder die Fahrt am Baum endet. 

 

Nach einer Kollision muss die Unfallstelle unverzüglich gesichert werden: Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anlegen und Warndreieck aufstellen.

Tote Tiere sollten nicht angefasst oder mitgenommen werden. Das Mitnehmen von getötetem Wild kann darüber hinaus als Wilderei zu bewerten sein.

Im Interesse des Tierschutzes ist es nach einem Wildunfall Pflicht, die Polizei anzurufen, selbst wenn das Tier geflüchtet ist. Diese kontaktiert den zuständigen Jäger, der das verletzte Tier suchen und erlösen kann. Die Polizei oder der Jäger stellt vor Ort eine Wildunfallbescheinigung aus, die als Nachweis bei der Versicherung dient.

 

Service:

Gemeinsam mit der Polizei Mittelhessen, dem ADAC Hessen-Thüringen, dem Jagdverein „Hubertus“ Gießen und Umgebung e. V. hat der Landesjagdverband Hessen einen Ratgeberfilm unter der Regie von Thorsten Mohr und Markus Stifter produziert. Dieser Film beantwortet wichtige Fragen von Verkehrsteilnehmern und kann unter folgender Adresse angeschaut, heruntergeladen und geteilt werden:

www.ljv-hessen.de/wildunfall-film

 

Wie kann ein Wildunfall verhindert werden?

  • Geschwindigkeit entlang unübersichtlichen Wald- und Feldrändern reduzieren.
  • Besonders gefährlich sind neue Straßen durch Waldgebiete, da das Wild seine gewohnten Wege beibehält.
  • Die größte Gefahr droht in der Morgen- und Abenddämmerung, bei Nacht und bei Nebel.
  • Tier am Straßenrand: Abblenden, Hupen, Bremsen.
  • Ein Tier kommt selten allein. Autofahrer sollten stets mit Nachzüglern rechnen.
  • Lässt sich ein Zusammenstoß nicht verhindern: Vollbremsung einleiten und das Lenkrad festhalten. Nicht ausweichen! Sonst endet die Fahrt schnell im Gegenverkehr oder an einem Baum.

 Was ist nach einem Wildunfall zu tun?

  • Unfallstelle sichern: Warnblinkanlage anschalten, Warnweste anziehen, Warndreieck aufstellen und Polizei unter 110 anrufen. Sind Personen verletzt muss der Notruf 112 gewählt werden.
  • Aufgrund der Infektionsgefahr niemals tote Tiere ohne Handschuhe anfassen. Abstand halten zu lebenden Tieren.
  • Wer Wild mitnimmt, macht sich der Wilderei strafbar.
  • Einem geflüchteten Tier nicht folgen. In der Unfallmeldung die Fluchtrichtung mitteilen und die Unfallstelle markieren. Dies gelingt z. B. mit einem weißen Papiertaschentuch, das an einen Ast oder Busch, von der Straße aus gut sichtbar, befestigt wird. Auch ein Einmalhandschuh aus dem Verbandskasten kann z. B. über den nächstgelegenen Leitpfosten gestülpt werden, um den Unfallort zu markieren. So kann der Jäger das verletze Tier leichter finden.
  • Für die Versicherung Wildunfallbescheinigung von Jäger oder Polizei ausstellen lassen.

Bilder und Infografiken:

Download Fotos und Infografiken

 

Bitte beachten Sie bei Fotos, die im Dateinamen mit "DJV" gekennzeichnet sind, die entsprechenden Nutzungsrechte des DJV.

 

Herzliche Grüße und Waidmannsheil 

Markus Stifter, Pressesprecher


Wildunfall Statistik Hessen

23. Oktober 2020

 

Der Landesjagdverband Hessen e.V. hat die Wildunfallstatistik Hessen mit den Wildunfallzahlen des Landes Hessen für das Jagdjahr 2019/2020 veröffentlicht auf der Basis des gemeldeten Unfallwild. Laden Sie sich zur Ansicht der Statistiken das untenstehenden PDF herunter.

Download
Hessen 2019/2020
Wildunfall Statistik Hessen.pdf
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Wildunfall-Statistik LK Gießen

23. Oktober 2020

 

Der Landesjagdverband Hessen e.V. hat die Wildunfallstatistik LK Gießen mit den Wildunfallzahlen des Landkreises Gießen für das Jagdjahr 2019/2020 veröffentlicht auf der Basis des gemeldeten Unfallwild. 

 

Laden Sie sich zur Ansicht der Statistiken das untenstehenden PDF herunter.

Download
LK Gießen 2019/2020
Wildunfall Statistik.pdf
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Delegiertenversammlung hat trotz Corona erfolgreich stattgefunden

16. Oktober 2020

Am 1. Oktober 2020 konnte die Delegiertenversammlung des LJV dank guter Vorbereitung und unter Corona-Bedingungen in der Hessenhalle in Alsfeld stattfinden. Die Versammlung war aufgrund der Hygiene- und Abstandsregeln etwas nüchterner als sonst gestaltet und konzentrierte sich auf die wesentlichen Punkte.

Verleihung der Hegemedaille Sonderstufe Gold

Höhepunkt der Veranstaltung war die Verleihung der „Hegemedaille Sonderstufe Gold“ für besondere Leistungen im Rahmen der Lebensraumgestaltung an Georg Geiser, Pächter der Staatsdomäne Mittelhof in Gensungen.

 

Vorstand und Geschäftsführung einstimmig entlastet

Im Rahmen des satzungsgemäßen Ablaufes wurde der Vorstand und die Geschäftsführung einstimmig entlastet. Der Haushaltsetat für 2021 wurde genehmigt.

LJV-Präsident Prof. Dr. Jürgen Ellenberger dankte dem Vorstand und dem Präsidium für die hervorragende Zusammenarbeit sowie den Mitgliedsvereinen für die tatkräftige Unterstützung. In seiner Ansprache wurde deutlich, dass eine starke und motivierte Interessensvertretung verbunden mit einer zukunftsorientierten Öffentlichkeitsarbeit in der heutigen Zeit wichtiger denn je sei.

Präsident Ellenberger berichtete weiterhin über die jagdrechtliche Situation auf Bundes- und Landesebene und erläuterte, wie sich der LJV in die jeweiligen Gestaltungsprozesse aktiv eingebracht hat.

 

Der LJV Hessen dankt Christian Schmidt und dem gesamten Team der Hessenhalle Alsfeld, dass die Delegiertenversammlung mit einem geeigneten Hygienekonzept wie geplant stattfinden konnte.

 

Präsidium, Vorstand und die LJV-Geschäftsstelle hoffen, dass der Landesjägertag 2021 in Herborn stattfinden kann.

 

Herzliche Grüße und Waidmannsheil 

 

Markus Stifter, Pressesprecher


ASP-Verdachtsfall in Brandenburg bestätigt

10. September 2020

 

Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hat soeben in einer Pressekonferenz den ersten positiven ASP-Befund in Deutschland bestätigt. Das Landeslabor Berlin-Brandenburg hatte bereits gestern den Verdacht bei einem Wildschwein-Kadaver festgestellt, der nur wenige Kilometer von der deutsch-polnischen Grenze im Spree-Neisse-Kreis (Brandenburg) gefunden wurde.

Die virologische Untersuchung einer Probe des Kadavers im nationalen Referenzlabor des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) bestätigte nun den Erstverdacht.

 

Was bedeutet dieser Befund für die Jägerinnen und Jäger in Hessen?

Die hessischen Jägerinnen und Jäger sollten das Schwarzwild sowohl auf dem Ansitz als auch auf den Drückjagden im Herbst und Winter weiterhin scharf aber waidgerecht bejagen, um die Ausbreitung der ASP bei einem möglichen Ausbruch einzudämmen. Alle erfolgversprechenden Jagdmethoden sollten unbedingt genutzt werden, um den Schwarzwildbestand zu reduzieren.

 

Der LJV verweist diesbezüglich auf das Merkblatt zur Schwarzwildbejagung:

Download: Merkblatt Schwarzwildbejagung

 

Verendet aufgefundenes Schwarzwild sollte unbedingt mittels eines Tupfers beprobt werden, damit ein mögliches Auftreten frühzeitig erkannt wird. Alle Informationen und Downloads finden Sie auf der LJV-Themenwebseite zur Afrikanischen Schweinepest.

 

Dort finden Sie auch die DJV-Broschüre "Wissenswertes zur Afrikanischen Schweinepest" mit allen Informationen um die Symptome und Erkennung der ASP sowie anatomische Auffälligkeiten, Verlaufsformen und Übertragungswege, Präventionsmaßnahmen und Hinweise für den Ernstfall.

Download: Broschüre Wissenswertes zur ASP

 

In der Broschüre weist der DJV u. a. darauf hin, dass über kontaminierte Trophäen, Fleisch, Werkzeuge, Kleidungsstücke oder Transportfahrzeuge aus Risikogebieten das ASP-Virus eingeschleppt werden kann. Die Virus-Ausscheidungen z. B. über Schweiß oder andere Sekrete können in der Regel 20 bis 60 Tage hochinfektiös sein.

 

Deshalb gilt:

  • Verzichten Sie nach Möglichkeit auf Jagdreisen in Risikogebiete.
  • Nach einer Jagdreise ins ASP-Risikogebiete müssen ALLE Gegenstände, die mit Schwarzwild in Kontakt gekommen sein könnten, gründlich gereinigt und desinfiziert werden.
  • Auf die Einfuhr von Teilen und Erzeugnissen von Schwarzwild oder sonstigen Hausschwein- oder Schwarzwildprodukten sollte unbedingt verzichtet werden.

Bitte leiten Sie diese Information dringend an Ihre Mitglieder weiter.

Der LJV wird fortlaufend über die Entwicklungen der ASP in Brandenburg informieren. Über den LJV-Newsletter erhalten Sie tagesaktuell alle Informationen.

Herzliche Grüße

 

Markus Stifter, Pressesprecher


Straßensperrungen im Rahmen von Bewegungsjagden

2. September 2020

 

Liebe Vorsitzende und Sachkundige der Rot- und Niederwildhegegemeinschaften,

 

das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) informiert in dem weiter unten verlinkten Schreiben über die Möglichkeiten von Straßensperrungen im Rahmen von Bewegungsjagden.

 

Das HMWEVL führt in dem Schreiben aus, dass es in begründeten Einzelfällen geboten sein kann, im Zuge von Bewegungsjagden eine Sperrung anzuordnen (Ultima Ratio). Der Jagdausübungsberechtigte hat die für eine Sperrung sprechenden Umstände (zwingende Gründe) gegenüber der Straßenverkehrsbehörde darzulegen. Ob eine Straße gesperrt werden muss oder eine Verkehrsbeschränkung mit Hinweisbeschilderung ausreichend ist, kann nur im Einzelfall  entschieden werden und liegt im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

 

Das HMWEVL weist in diesem Zusammenhang weiterhin darauf hin, dass stundenweise Straßensperrungen außerhalb der Hauptverkehrszeiten insbesondere im untergeordneten Straßennetz (Kreis- oder Gemeindestraßen) im Einzelfall auch zugunsten von Bewegungsjagden bei entsprechender Begründung erfolgen können.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung können dabei folgende Aspekte für die Sperrung einer Straße sprechen:

  • Schadflächen in Folge von Waldkalamitäten des Forstbetriebes > 10 % der Baumbestandsfläche oder 1.000 ha,
  • Strecke Schwarzwild pro 100 ha im Landkreis > 3/100 ha,
  • Anzahl der Schützen > 80 Personen,
  • revierübergreifende Jagd mit Nachbarbezirken,
  • Einsatz von für die Bewegungsjagd brauchbaren Jagdhunden > 50 Hunde oder Verhältnis von Schützen zu Hundeführern (inkl. Durchgehhundeführer) 1:1

Die Kriterien sollen kumulativ vorliegen und der Jagdausübungsberechtigte hat diese nachvollziehbar dazulegen.

 

Die Kriterienliste ist nicht im Sinne eines Konditionalprogramms dahingehend zu verstehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Straßensperrung im Wege einer gebundenen Entscheidung zu erfolgen hat. Die einzelnen Aspekte sollen lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung zugunsten einer Straßensperrung als Ultima-Ratio-Maßnahme berücksichtigt werden, nicht aber die Ermessensausübung ersetzen.

Weitere Details entnehmen Sie bitte dem verlinkten Schreiben:

Download: Schreiben Straßensperrungen im Rahmen von Bewegungsjagden

 

Herzliche Grüße und Waidmannsheil 

Markus Stifter, Pressesprecher


Eindimensionaler Lösungsversuch für Wildschäden

29. Mai 2020

 

Anbei erhalten Sie eine Pressemitteilung des DJV zu den vom Wissenschaftlichen Beirat Waldpolitik vorgelegten Eckpunkten zur Waldstrategie 2050. Einziger Ansatz sei es, den Jagddruck zu erhöhen. Das Ziel, die Artenvielfalt zu fördern, sei verfehlt worden. Der DJV fordert von Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner stattdessen ein Wildtiermanagement-Konzept.

 

Eindimensionaler Lösungsversuch für Wildschäden

 

Wissenschaftlicher Beirat Waldpolitik verfehlt mit Eckpunkten zur Waldstrategie 2050 das Ziel, Artenvielfalt zu fördern. Einziger Ansatz: Jagddruck erhöhen. DJV fordert von Ministerin Klöckner stattdessen ein Wildtiermanagement-Konzept.

 

Anfang Mai hat der Wissenschaftliche Beirat Waldpolitik auf 75 Seiten Eckpunkte zur Waldstrategie 2050 vorgelegt. Nach Auffassung des Deutschen Jagdverbandes (DJV) ist der darin skizzierte eindimensionale Lösungsversuch des Forst-Jagd-Konflikts weit entfernt vom Erfolg. Er lautet schlicht: Schalenwildbestände durch Jagd reduzieren. Es fehlt eine umfassende Ursachenanalyse von Wildschäden. In einer Stellungnahme hat der DJV jetzt Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner gebeten, ein großräumiges Wildtiermanagement anzustreben, um die Nuztungsansprüche von Tieren und Menschen in Einklang zu bringen. Alle Akteure in der Kulturlandschaft, darunter Jagd, Forst, Landwirtschaft und Tourismus, müssen beteiligt werden. Das Ziel: Eine Waldstrategie 2050, die tatsächlich Artenvielfalt schafft - in Bezug auf Tiere und Pflanzen.

 

Wildtiermanagement wird auf Jagd reduziert

"Wildtiermanagement" wird in den Eckpunkten zur Waldstrategie 2050 fälschlicherweise gleichgesetzt mit Jagd. Diese ist jedoch nur ein Teil davon. Notwendig sind steuernde Instrumente wie die wildökologische Raumplanung. Die Expertise von Wildbiologen ist dringend erforderlich für eine gelungene Waldstrategie und die fachliche Bewertung des Einflusses von Wildtieren. Im wissenschaftlichen Beirat Waldpolitik ist der Forschungsbereich „Wildtiermanagement“ allerdings überhaupt nicht vertreten. 

 

Stürme, Dürre und Schädlinge vernichten Wald - nicht das Reh

Als Hemmschuh für eine "Mischwaldvermehrung" und Gefährdung von "Ökosystemleistungen in ganzer Breite" werden im Eckpunktepapier Reh- und Rotwild hoch stilisiert. Doch Dürre, Sturm und Schädlinge haben allein 2018 und 2019 Wald von der Fläche des Saarlandes bundesweit vernichtet. Besonders betroffen: die Fichte. Anfällige Nadelholzreinbestände machen 27 Prozent des Waldes aus. Noch immer gibt es etwa 2,8 Millionen Hektar nicht standortgerechte Monokulturen. Die waldbauliche Ausgangssituation für eine natürliche Mischwaldvermehrung ist also vielerorts überhaupt nicht gegeben. Der Mensch muss durch Kunstverjüngung eingreifen, also pflanzen. Hierfür braucht es etwa sechs Milliarden junge Bäume aus Forstbaumschulen. Entstehende Aufforstungsflächen müssen verstärkt bejagt werden - hier sind Jäger wichtige Partner der Waldbauern. Allerdings sind zusätzliche mechanische Schutzmaßnahmen unbedingt notwendig.

 

Großflächig erhöhter Jagddruck provoziert Wildschäden

Der Wissenschaftliche Beirat fordert, dass "Schalenwildbestände effektiv abgesenkt werden" müssen, ebenso eine "Anpassung der Jagdzeiten an die Biologie der jagdbaren Arten." Im Ergebnis wird schlicht eine Verlängerung der Jagdzeiten gefordert. Großflächig erhöhter Jagddruck führt jedoch zum Gegenteil: Die Physiologie von Wiederkäuern wie Reh- und Rotwild widerspricht beispielsweise Bewegungsjagden im Spätwinter. Stress führt in dieser Phase zu mehr Schäden an Bäumen. Waldbauliche Ziele müssen mit einem Jagdkonzept einher gehen: Wird beispielsweise in Aufforstungsflächen der Jagddruck erhöht, sollten gleichzeitig Wildruhezonen an anderen Stellen entstehen, betonen Experten. Wissenschaftliche Erkenntnisse aus Wildbiologie und Wildtiermanagement sollten in der Waldstrategie 2050 unbedingt berücksichtigt werden. 

 

Weitere Infos:

Eckpunkte der Waldstrategie 2050 - Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats Waldpolitik beim BMEL

Die Video-Serie des DJV #waldbaumitwaidblick lässt Experten zu Wort kommen: bit.ly/waldbaumitwaidblick

 

Herzliche Grüße und Waidmannsheil

Markus Stifter, Pressesprecher

 


Corona-Neuigkeiten zur Jagdausübung und Jagdhundeausbildung

29. Mai 2020

 

Wir freuen uns, dass die gemeinsamen Bemühungen von Jagdvereinen, Hegegemeinschaften und des LJV nun dazu beigetragen haben, dass die Jagdausübung und Jagdhundeausbildung nun explizit in den Ausnahmen von den hessischen Corona-Kontaktbeschränkungen aufgeführt ist.

 

Auszug aus den Auslegungshinweisen zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung):

 

1. Zusammenkünfte und Veranstaltungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, gemeinsam mit einer weiteren Person oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Für diverse Lebensbereiche gelten diese Beschränkungen nicht bzw. mit abweichenden Vorgaben zu der Anzahl der Teilnehmenden. Die strenge Begrenzung der Anzahl der Personen, die sich gemeinsam im öffentlichen Raum aufhalten dürfen, ist erforderlich, um das Infektionsgeschehen weiter zu verlangsamen. Großzügigere Handhabungen sind nur in Bereichen möglich, in denen Verantwortliche weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen sowie die Einhaltung sicherstellen und überwachen müssen. Dies ist beispielsweise bei Zusammenkünften und Veranstaltungen in den nachfolgenden Einrichtungen und bei entsprechenden Angeboten der Fall.

 

Dies ist beispielsweise erlaubt / Das darf unter anderem öffnen (Auszug):

• ...

• Jagdausübung, Jagdhundeausbildung

• ...

 

Bitte beachten Sie die ergänzenden Erläuterungen zu den Abstands- und Hygieneregeln sowie der Aufzeichnung von Teilnehmer-Kontaktdaten auf der nachfolgenden Webseite. Dort finden Sie auch Regelungen zu sonstigen Vereinsveranstaltungen.

 

Link: Kurzübersicht - Was ist erlaubt und was nicht?

 

Nunmehr ist sowohl die Jagdausübung als auch die Jagdhundeausbildung in Hessen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln mit bis zu 100 Personen (Regelobergrenze) möglich. Somit können auch Hundeprüfungstermine wieder geplant werden.

 

Bitte beachten Sie, dass die jetzigen Lockerungen bei steigenden Infektionszahlen durch die regionalen Gesundheitsbehörden wieder eingeschränkt werden können. Bitte achten Sie in diesem Zusammenhang auf Veröffentlichungen in der Lokalpresse oder fragen bei Zweifeln bei Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nach.

 

Herzliche Grüße und Waidmannsheil 

Markus Stifter, Pressesprecher

 


AG Junge Jäger im LJV Hessen soll wieder aufleben

29. April 2020

 

Der LJV möchte die "AG Junge Jäger Hessen" gemeinsam mit den Jagdvereinen vor Ort wieder aufleben lassen. Ziel ist es, für Jägerinnen und Jäger unter 40 Jahren einen interessanten Austausch, spezielle Fortbildungen und Veranstaltungen als auch eine allgemeine Vernetzung zu schaffen. Mit entsprechenden Fortbildungsangeboten kann es gelingen, auch ehrenamtlich aktive Mitglieder für die Vereinsarbeit zu gewinnen.

Jörg Manthey und Roland Zobel, die die "AG Junge Jäger" von der ersten Stunde aktiv mitgestaltet und über viele Jahre betreut haben, möchten sich auch weiterhin engagieren und ihre Erfahrungen einbringen. LJV-Pressesprecher Markus Stifter wird die AG von seitens des LJV unterstützen.

 

Damit wir möglichst viele Vertreter aus den hessischen Jagdvereinen für die Initiative gewinnen können, benötigen wir Ihre Unterstützung.

 

Gibt es in Ihrem Jagdverein bereits zuständige Personen für "Junge Jäger" oder sogar eine Obfrau oder einen Obmann? Im Idealfall sollten diese Personen unter 40 Jahre alt sein.

 

Bitte senden Sie uns die Kontaktdaten (Name, Telefon und E-Mailadresse) dieser Personen an: markus.stifter@ljv-hessen.de

 

Falls Sie noch keine zuständigen Ansprechpartner für die "Jungen Jäger Hessen" haben, würden wir uns sehr freuen, wenn Sie in Ihrem Jagdverein nachfragen, wer Lust darauf hat, diese wichtige Aufgabe zu übernehmen.

Der Aufwand für die beteiligten Akteure bleibt dabei überschaubar: Es ist ein jährliches Treffen/Zusammenkunft geplant, weiterer Austausch kann gerne auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

 

Ich würde mich sehr freuen, von Ihnen zu hören.

 

Herzliche Grüße 

Markus Stifter, Pressesprecher

 


HMUKLV lehnt vollständige Zuwendung/Förderung für diesjährige Hasentaxation ab

22. April 2020

 

Bereits Ende März 2020 hat der LJV die Oberste Jagdbehörde (HMUKLV) darauf hingewiesen, dass aufgrund der von der hessischen Landesregierung verordneten Corona-Kontaktbeschränkungen die Frühjahrstaxation des Feldhasen nicht wie gewohnt stattfinden könne. Der LJV hat außerdem eingefordert, dass die Aussetzung der Frühjahrstaxation in diesem Jahr zu keinerlei Nachteilen für die Hegegemeinschaften oder die Jagdausübungsberechtigten, wie z. B. zu einer eingeschränkten Bejagung oder dem Wegfall der pauschalen Aufwandsentschädigung führen durfte. Der LJV berichtete bereits am 8. April 2020 über das "Abweichende Verfahren zu Feldhasentaxation im Jagdjahr 2020/2021", welches das HMUKLV mit Erlass vom 02.04.2020 geregelt hatte.

 

Da dieser Erlass keine Regelung zur Auszahlung der Aufwandsentschädigung (jährliche Zuwendung in Höhe von € 200,- für die erfolgte Frühjahrs- und Herbsttaxation) enthielt, hakte der LJV noch einmal bei der Pressestelle des HMUKLV nach und erhielt am 17.04.2020 folgende Antwort:

 

Sehr geehrter Herr Stifter,

zu Ihrer Anfrage übermittle ich Ihnen folgende Informationen aus unserer Fachabteilung:

Die oberste Jagdbehörde hat in enger Abstimmung mit dem Arbeitskreis Wildbiologie der Universität Gießen eine Klarstellung beziehungsweise Informationen über die diesjährige Vorgehensweise bezüglich der Niederwildtaxation in Zeiten von Corona veröffentlicht.

Die Teilnahme an der Taxation wird mit einer Pauschale aus Mitteln der Jagdabgabe unterstützt. Die Berechnung der Pauschale basiert auf den geschätzten mittleren Wegstrecken und dem entsprechenden Zeitaufwand bei der Taxation. Bei der Herleitung der Pauschalen fand das Hessische Reisekostengesetz und das Mindestlohngesetz Anwendung und zwar basierend darauf, dass mindestens 20% der Feldflur einer Hegegemeinschaft mit je einer Zählung im Frühjahr und im Herbst nach einem vorgegebenen Erhebungsbogen taxiert werden. Der auf dieser Basis ermittelte Zuwendungsbetrag von 200,- €/ Jahr/ Hegegemeinschaft wurde in Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Rechnungshof festgelegt. Fällt nun die Frühjahrszählung aufgrund der Einschränkungen durch das Corona-Virus aus, die Herbstzählung aber nicht, entsteht nur etwa die Hälfte des Aufwandes, nämlich für die Herbstzählung. Die Beibehaltung der kompletten Pauschale würde nach dem zu Grunde liegenden Modell eine Überkompensation bedeuten, das heißt, die Hegegemeinschaften würden demnach mehr Geld erhalten als sie Ausgaben haben. Das lässt das Zuwendungsrecht nicht zu.

Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Viele Grüße

Julia Stoye

 

Der LJV hat heute den jagdpolitischen Sprecher der CDU-Fraktion Hessen, Markus Meysner kontaktiert und eindringlich um Unterstützung sowie eine Intervention beim HMUKLV gebeten.

 

Die pauschale Aufwandsentschädigung wurde überhaupt erst möglich, weil sich zum damaligen Zeitpunkt der LJV dafür eingesetzt und dies initiiert hat. Ohne die Initiative des LJV wäre es niemals zu dieser Unterstützung gekommen. Die jetzt vorgetragene Argumentation war in der Vergangenheit nicht Gegenstand der Wertfindung für die Höhe der Aufwandsentschädigung. Die Zahlung dieses Betrages sollte maßgeblich als Anerkennung und Wertschätzung der Akteure vor Ort dienen. Jetzt der Jägerschaft das zuvor selbst aufgebrachte Geld (Jagdabgabe) in Zeiten von Corona noch zur kürzen, erscheint mehr als widersinnig.

 

Wir werden Sie umgehend informieren, sobald uns Neuigkeiten vorliegen.

Auch die jetzige Vorgehensweise des HMUKLV zeigt, dass das eigenständige System der Jägerschaft (WILD) immer mehr an Bedeutung erlangt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Alexander Michel, LJV-Geschäftsführer


Jäger sind von einer allgemeinen Corona-Ausgangssperre befreit

9. April 2020

 

Soeben wurde dem LJV ein Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie des Bundesinnenministeriums bekannt. Demnach sieht die Bundesregierung im Hinblick auf den Beitrag der Jägerschaft zum Schutz der systemrelevanten Daseinsvorsorge sowie der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest eine Befreiung der Jäger von einer allgemeinen Ausgangssperre als gerechtfertigt an.

 

Das Bundeslandwirtschaftsministerium sieht die ausgesprochene Privilegierung der Jägerschaft gegenüber anderen Teilen der Bevölkerung als hohe Anerkennung, zugleich aber auch als gesellschaftlichen Auftrag für einen konkreten Beitrag, insbesondere zur Sicherung der Ernährungsvorsorge der Bundesrepublik Deutschland an.

 

Die Jägerschaft stehe damit – mehr als sonst und auch weit über das normale Maß hinaus – in der Pflicht und Verantwortung, sich gemäß § 1 Abs. 2 BJagdG für den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen vor Wildschäden und wildbedingten Ernteausfällen einzusetzen.

 

Für die Jägerschaft biete sich hier auch die Chance, in breiten Bevölkerungsschichten die Akzeptanz für das Jagdwesen zu verbessern, so das Bundeslandwirtschaftsministerium.

 

Das Schreiben wurde an die Obersten Jagdbehörden der Länder sowie Jagdliche Verbände gerichtet.

 

Download: Schreiben des BMEL vom 08.04.2020

 

Herzliche Grüße und Waidmannsheil

Markus Stifter, Pressesprecher

 


Jungfüchse und Jungmarderhunde sind ab morgen wieder ganzjährig bejagbar

1. April 2020

 

Im heute veröffentlichten Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (Nr. 13 vom 31. März 2020) wird die "Zweite Verordnung zur Änderung der Hessischen Jagdverordnung" verkündet. Das HMUKLV hat damit die vom Hessischen Staatsgerichtshof für verfassungswidrig erklärten Schonzeiten (Urteil vom 12.02.2020) revidiert.

 

Demnach wird die Hessische Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 wie folgt geändert:

 

  • Juvenile Marderhunde sind ganzjährig bejagbar
  • Juvenile Füchse sind ganzjährig bejagbar
  • Steinmarder sind vom 16. Oktober bis zum 28. Februar bejagbar
  • Blässhühner sind vom 1. Oktober bis 15 Januar, sowie sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind, bejagbar.

Die Änderungen treten einen Tag nach Verkündung, am 1. April 2020 in Kraft.

 

Download: Gesetz- und Verordnungblatt Nr. 13/2020

 

Bereits lange vor Einführung der neuen Jagdverordnung hat der Landesjagdverband gegen die ideologisch geprägten Einschränkungen der Jagdzeiten protestiert und im September 2015 alle hessische Jägerinnen und Jäger zu einer großen Demonstration aufgerufen. Rund 3.500 Jägerinnen und Jäger haben lautstark vor der Hessischen Staatskanzlei in Wiesbaden demonstriert. Seither wurde unerlässlich und auf allen politischen Ebenen gegen die sachlich nicht begründbaren Schonzeiten engagiert gekämpft. Das Urteil vom 12. Februar 2020 des Staatsgerichtshofes, aufgrund der Klage der FDP-Fraktion gegen die Jagdverordnung, bestätigte nun die sachliche Argumentation des Landesjagdverbandes.

 

Wir freuen uns gemeinsam mit der FDP und allen Jägerinnen und Jägern, die uns dabei unterstützt haben, über diesen großen Erfolg - insbesondere für das uns anvertraute Niederwild!

 

Herzliche Grüße und Waidmannsheil

 Markus Stifter, Pressesprecher


Änderung des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG) zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beschlossen: Verwendung von Nachtzieltechnik gemäß Waffengesetz wird nach Verkündung in Hessen erlaubt sein

26. März 2020

 

In der Plenumssitzung vom 24.03.2020 hat der Hessische Landtag den Entwurf zum „Gesetz zur effektiven Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest“, Drucksache Nr. 20/2567 beschlossen. Der LJV hatte zur geplanten Änderung des HJagdG bereits am 18. März 2020 ein Gespräch mit dem jagdpolitischen Sprecher der CDU-Fraktion Hessen, Markus Meysner, geführt und auf der Homepage sowie im Newsletter darüber berichtet.

 

Der LJV begrüßt einerseits die beschlossene Klarstellung zur Verwendung von Nachtsichttechnik, die auch für Schusswaffen bestimmt ist, so wie im Waffengesetz vorgesehen. Demnach dürfen Jägerinnen und Jäger in Hessen ab Verkündung der Gesetzesänderung Nachtzieltechnik, die laut Waffengesetz erlaubt ist, zur Jagdausübung ausschließlich auf Schwarzwild einsetzen.

 

ACHTUNG: Das Gesetz wird erst mit Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen gültig. Solange gilt die bisherige Rechtslage. Der LJV wird seine Mitglieder auf der Homepage und per Newsletter informieren, sobald die Veröffentlichung erfolgt ist und die laut Waffengesetz definierte Nachtsichttechnik eingesetzt werden darf.

 

LJV-Geschäftsführer Alexander Michel:

„Auch wenn die jetzt getroffenen Regelungen zur Verwendung von Nachtsichttechnik nun endlich Klarheit für die Jägerinnen und Jäger in Hessen bringen, wären diese auch auf dem Verordnungswege umsetzbar, eine Änderung des Hessischen Jagdgesetz wäre dazu nicht notwendig gewesen. 

Hinsichtlich der Verhaltensregelungen beim Ausbruch der ASP wäre eine Gesetzesänderung gleichfalls nicht notwendig gewesen, da das HJagdG bereits jetzt für den Seuchenfall sämtliche Möglichkeiten vorsieht, insbesondere in Verbindung mit dem aktuellen Tiergesundheitsgesetz und der auf diesem Gesetz beruhenden Schweinepest-Verordnung. So regelt insbesondere § 26 d Abs. 8 HJagdG die Fragen der Schonzeitaufhebungen und auch die Ausnahmen von sachlichen Verboten des § 19 Bundesjagdgesetz (BJG) bzw. des § 23 HJagdG. Zuständig ist in diesem Falle die Oberste Jagdbehörde (HMUKLV).“

 

Bitte beachten Sie die Hinweise des DJV zum geänderten Waffengesetz unter: https://ljv-hessen.de/waffengesetz-geaendert/, bevor Sie sich zur Anschaffung von Nachtsicht-/Nachtzieltechnik entscheiden. Denn weiterhin verboten bleiben künstliche Lichtquellen, die mit der Waffe verbunden sind. Dazu zählen auch Infrarotaufheller, die in vielen Restlichtverstärkern eingebaut sind. Daher dürfen solche Geräte (auch wenn der Infrarotaufheller ausgeschaltet bleibt) nicht auf der Waffe angebracht werden. 

 

LJV und DJV weisen darauf hin, dass Nachtzieltechnik nur ein Baustein einer effizienten Bejagung des Schwarzwildes sein kann und dass der Einsatz dieser Technik ein ganz besonderes Verantwortungsbewusstsein der Jägerschaft erfordert. Dazu gehören sowohl die Auswahl der geeigneten Technik, die Beachtung von Sicherheitsaspekten (insbesondere das Vorhandensein eines geeigneten Kugelfangs) sowie die Beachtung des Ruhebedürfnisses des Wildes, vor allem des nicht bejagten.

 

Link: Waffengesetz

 

Herzliche Grüße und Waidmannsheil 

Markus Stifter, Pressesprecher


Absage des Landesjägertages in Gladenbach (9. Mai 2020)

24. März 2020

 

Der Landkreis Marburg-Biedenkopf hat am 16. März 2020 eine Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor dem ansteckenden Erreger Sars-Cov2 erlassen. Demnach sind öffentliche oder private Veranstaltungen im Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf, zu denen mehr als 50 Personen erwartet werden, ab sofort und bis einschließlich 19.04.2020 untersagt. Eine Verlängerung dieser Frist hat sich der Landkreis vorbehalten.

 

Die hessische Landesregierung hat zudem am Sonntag, 22.03.2020 eine noch weitreichendere Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte veröffentlicht. Demnach sind Aufenthalte im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.

 

Der LJV steht in engem Austausch mit den Behörden. Eine Verlängerung der vom Landkreis Marburg-Biedenkopf gesetzten Frist über den 19.04.2020 hinaus scheint sehr wahrscheinlich. Deshalb haben wir nach gemeinsamer Abstimmung mit der Landrätin Kirsten Fründt sowie der ausrichtenden Jägervereinigung Hinterland e. V. entschieden, den Landesjägertag abzusagen. 

 

Der Schutz der Gesundheit unserer Mitglieder sowie aller am Landesjägertag beteiligten Personen steht für uns an erster Stelle. Wir werden die dynamische Entwicklung weiterhin beobachten und über einen möglichen Ausweichtermin informieren.

Eine Übersicht zu weiteren Terminabsagen und sonstigen Fragen zu der Corona-Pandemie finden Sie auf unserer Homepage:

 

++ Aktuell: Absagen und Fragen zur Corona-Pandemie ++

 

Bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße und Waidmannsheil 

Ihr LJV Hessen


Wichtig: Behörden schränken Besucherverkehr ein - Coronavirus erschwert Jagdscheinverlängerung

Liebe Vorsitzende der hessischen Jagdvereine,

 

einige Behörden haben aufgrund der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus bereits verkürzte Öffnungszeiten oder die Einschränkung des Besucherverkehrs angekündigt. Sofern Ihr Jagdschein zum 31. März 2020 abläuft und Sie noch keine Verlängerung beantragt haben, sollten Sie den Antrag SOFORT schriftlich auf dem Postweg, möglichst per Einwurf-Einschreiben, bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde einreichen. Bitte stimmen Sie vorher telefonisch mit der Jagdbehörde ab, welche Unterlagen für die Antragsstellung benötigt werden. Aus eigenem Interesse sollte auf eine persönliche Vorsprache bei der Behörde aus Infektionsschutzgründen verzichtet werden.

 

Bei einigen Unteren Jagdbehörden steht das Antragsformular zur Jagdscheinverlängerung auf der Homepage des jeweiligen Landkreises zum Herunterladen zur Verfügung. Bitte suchen Sie über google.de z. B. nach "Jagdscheinverlängerung Landkreis XYZ" oder geben auf der Webseite des Landkreises im Suchfeld "Jagdscheinverlängerung" ein.

 

Bitte beachten Sie:

Sofern Sie Ihren Jagdschein nicht mitführen, ist weder eine Jagdausübung möglich noch der Besuch des Schießstandes mit Ihren Langwaffen anzuraten. Auch wenn diese auf der Waffenbesitzkarte eingetragen sind, fehlt i. d. R. in der WBK ein Eintrag zum Munitionserwerb. Bei einer Kontrolle könnten so enorme Probleme entstehen oder Ihre Jagdlangwaffe beschlagnahmt werden.

 

Herzliche Grüße

 

Markus Stifte, Pressesprecher


Wichtig: Unbedingt SOFORT Jagdscheinverlängerung beantragen

Auf Anfrage bei den Unteren Jagdbehörden wurde uns mitgeteilt, dass in einigen Behörden die Abfragen beim Landesamt für Verfassungsschutz bereits auf den Weg gebracht worden sind.

 

LJV-Geschäftsführer Alexander Michel:

"Sofern Ihr Jagdschein am 31.03.2020 abläuft, sollten Sie unbedingt SOFORT die Jagdscheinverlängerung beantragen. Bitte stimmen Sie sich vorab mit Ihrer zuständigen Unteren Jagdbehörde ab, ob Sie den Antrag ggf. auch schriftlich oder per E-Mail einreichen können oder ob eine Antragsstellung vor Ort bei der Behörde notwendig ist. Denken Sie bitte auch daran, sich den Empfang des Antrags bestätigen zu lassen.

Die Behörden dürfen die Anträge nicht ablehnen, sofern alle formalen Voraussetzungen (z. B. die Vorlage des Versicherungsnachweises) erbracht sind.

Bitte belassen Sie Ihren Jagdschein nicht bei der Jagdbehörde, da Sie diesen zur Jagdausübung oder z. B. auch zum Schießstandbesuch stets mitführen müssen.

Sollte es dennoch zu Problemen bei der Antragsstellung kommen, setzen wir uns weiterhin gerne für Sie ein."


Wichtig: Unbedingt zeitnah Jagdscheinverlängerung beantragen

4. März 2020

 

Wir möchten Sie über den aktuellen Stand zur Verlängerung von Jagdscheinen in Hessen informieren. Bitte leiten Sie diese Information dringend und zeitnah an Ihre Mitglieder weiter.

 

Wie der LJV bereits berichtete (https://ljv-hessen.de/wichtige-neuigkeiten-zur-verlaengerung-von-jagdscheinen/), kommt es in Hessen durch die Änderungen des Waffengesetzes zu Verzögerungen bei der Erteilung oder Verlängerung von Jagdscheinen. Täglich erreichen die LJV-Geschäftsstelle vielfache Anfragen, ob die anstehenden Verlängerungen noch pünktlich zum 1. April erfolgen.

Der LJV geht nach aktuellem Kenntnisstand davon aus, dass bei rechtzeitiger Beantragung die Verlängerung bis Ende März erfolgreich sein wird.

 

LJV-Geschäftsführer Alexander Michel:

„Viele Jägerinnen und Jäger fragen sich derzeit, welche Konsequenz ein nicht rechtzeitig verlängerter Jagdschein haben könnte.

Ein Versagen des Bundesgesetzgebers darf in einem Rechtsstaat jedoch nicht zum Nachteil der betroffenen Personen führen. Daher ist es enorm wichtig, die Verlängerung des Jagdscheins so früh als möglich zu beantragen und sich diese auch quittieren zu lassen. Sollte nach dem 31. März noch keine Verlängerung erfolgt sein, werden wir die Rechtslage neu bewerten und zeitnah Empfehlungen aussprechen. Sollte nach dem 1. April kein gültiger Jagdschein vorliegen, gilt es aus Sicherheitsgründen Waffen und Munition zu Hause im Schrank zu lassen und weder zu transportieren noch diese im Rahmen der Jagdausübung oder auf dem Schießstand zu führen. Eine Behörde dürfte wohl kaum eine häusliche Kontrolle veranlassen, wenn sie andererseits die Verlängerung des Jagdscheins nicht fristgerecht sicherstellen kann.“

 

Daher unsere dringende Aufforderung an alle Jägerinnen und Jäger in Hessen: Sofern Ihr Jagdschein zum 31.03.2020 abläuft, stellen Sie so früh als möglich einen Antrag auf Verlängerung!

 

Herzliche Grüße und Waidmannsheil 

Markus Stifter, Pressesprecher


Wichtige Neuigkeiten zur Verlängerung von Jagdscheinen

25. Februar 2020

 

Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt am 19.02.2020 trat das geänderte Waffengesetz einen Tag später in Teilen in Kraft. Der LJV berichtete: https://ljv-hessen.de/waffengesetz-geaendert/

 

Der LJV hatte die Vorsitzenden der Jagdvereine sowie seine Mitglieder bereits am 23.01.2020 per Newsletter darüber informiert, dass anstehende Jagdscheinverlängerungen möglichst direkt nach Eintreffen des Haftpflichtversicherungsnachweises vorgenommen werden sollten.

 

Die oberste Jagdbehörde (HMUKLV) reagierte auf die Gesetzesänderung und wies darauf hin, dass ab sofort vor der Verlängerung oder Neuerteilung eines Jagdscheines die Feststellung der Verfassungstreue durch eine Abfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erfolgen müsse.

Bereits im vergangenen Jahr hatte der LJV die Behörden auf diese Problempunkte hingewiesen und steht weiter in engem Kontakt mit dem hessischen Innen- und Umweltministerium.

 

Die Hessische Landesregierung arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung des geänderten Waffengesetzes in Bezug auf die nun geforderte Verfassungsschutzabfrage.

 

Der LJV ruft daher alle Jägerinnen und Jäger, deren Jagdschein am 31.03.2020 abläuft, dazu auf, zeitnah einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen UJB zu stellen. Durch die noch anstehende Überprüfung beim Landesamt für Verfassungsschutz werden Sie den Jagdschein nicht wie gewohnt sofort in der Behörde verlängert bekommen, sondern müssen ein zweites Mal bei der Behörde vorstellig werden. Falls Ihnen die Behörde anbietet, den Jagdschein zu verlängern und dann zuzusenden, ist dies ein Service der jeweiligen UJB. Bitte bedenken Sie jedoch, dass Sie ohne mitgeführten Jagdschein weder zur Jagdausübung noch zum Besuch des Schießstandes oder zum Kauf von Langwaffen oder -muniton berechtigt sind.

 

 

Markus Stifter, Pressesprecher


Urteil des Staatsgerichtshofes zur Klage der FDP-Landtagsfraktion gegen die Jagdverordnung

13. Februar 2020

 

Der Hessische Staatsgerichtshof hat heute sein Urteil im Verfahren über den Normenkontrollantrag der FDP-Fraktion Hessen gegen die hessische Jagdverordnung verkündet:

 

Hessischer Staatsgerichtshof bestätigt Argumentation des LJV: Keine sachliche Begründung für die Schonzeit von juvenilen Füchsen, Waschbären und Marderhunden

 

Am Dienstag, 12. Februar 2020, hat der Hessische Staatsgerichtshof in Wiesbaden sein Urteil im Verfahren über den Normenkontrollantrag der FDP-Fraktion Hessen gegen die Hessische Jagdverordnung verkündet und damit die sachlichen Argumente des LJV gegen eine Schonzeit von Jungfüchsen, Jungwaschbären und juvenilen Marderhunden bestätigt. Der Staatsgerichtshof hat weiterhin bestätigt, dass das Jagdrecht insofern dem Tierschutzgesetz vorgeht, als die Jagd ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzrechts ist.

 

Der LJV hat die Klage der FDP-Fraktion begleitet und entsprechend dem Delegiertenbeschluss aus dem Jahr 2016 unterstützt. Im Übrigen lässt das Urteil den Schluss zu, dass hinsichtlich der anderen bestandhabenden Jagd- und Schonzeiten grundsätzlich auch Änderungen durchgeführt werden können. In diese Richtung wird der LJV auf politischen Ebene weitere agieren.

Nunmehr sind die seit Bestehen der neuen Jagdverordnung stetig geforderten Schonzeitaufhebungen des LJV für juvenile Füchse und Waschbären als erfolgreich zu bezeichnen. Wie der Staatsgerichtshof weiter feststellte, unterliegt sowohl das Jagd- als auch das Jagdausübungsrecht dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 45 HV (vgl. Art. 14 GG).

 

Auszüge aus der Pressemitteilung 2/2020 des Hessischen Staatsgerichtshofes vom 12.02.2020:

„Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Tierschutzgedanke als solcher nicht geeignet ist, eine Verkürzung der Jagdzeiten zu rechtfertigen, sofern mit ihm allein die Absicht verbunden ist, Tiere vor ihrer Tötung auch dann zu bewahren, wenn diese zulässigerweise im Rahmen einer weidgerechten Jagdausübung erfolgt.

Der größere Teil der von der Antragstellerin angegriffenen Jagdzeitbestimmungen genügt diesen Anforderungen. Die Regelungen zur Bejagbarkeit von Minks, Nutrias, Damwildschmalspießern und -schmaltieren, Baummardern, Iltissen, Hermelinen, Mauswieseln, Elstern, Rabenkrähen, Rebhühnern, (adulten und juvenilen) Ringeltauben, Türkentauben sowie Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hält sich bei diesen Tierarten im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums. Ausreichende Gründe für die jeweilige Einschränkung der Jagd finden sich insbesondere im Ziel des Elterntierschutzes sowie im beabsichtigten Bestandsschutz einzelner Tierarten, soweit der Verordnungsgeber diesen für erforderlich halten durfte.“

 

„Die für Marderhunde und Waschbären (§ 2 HJagdV) sowie für Steinmarder, Füchse und Blässhühner (§ 3 Abs. 1 HJagdV) vorgenommenen Einschränkungen der Jagdzeiten stellen sich demgegenüber teilweise als unverhältnismäßig dar. So ist der für die Begründung der Schonzeiten für Waschbären, Marderhunde und Füchse herangezogene legitime Zweck des Elterntierschutzes nicht geeignet, zugleich auch die Jagd auf die juvenilen, d.h. noch nicht geschlechtsreifen, Tiere dieser Arten zu begründen. Das für Steinmarder angeordnete Jagdverbot ist in Bezug auf den Monat Februar nicht gerechtfertigt, weil es insoweit zur Erreichung eines legitimen Zwecks nicht erforderlich ist. Der Elterntierschutz kommt hier nicht zum Tragen, weil nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand von einem Beginn der Setzzeit des Steinmarders nicht vor dem Monat März ausgegangen werden kann. Schließlich fand das für Blässhühner bis zum 31. Dezember 2019 ausgesprochene Jagdmoratorium unter Berücksichtigung der zu den Beständen dieser Tierart vorhandenen Datenlage keine Rechtfertigung in dem von der Landesregierung insofern angeführten Erfordernis des Bestandsschutzes.“

 

Hessische Jagdverordnung verstößt nicht gegen den Grundsatz des Parlamentsvorbehalts

„Der Erlass der streitgegenständlichen Jagdzeitbestimmungen im Wege des Verordnungsrechts verstößt nicht gegen den Grundsatz des Parlamentsvorbehalts.

Der aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip abgeleitete Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, alle grundlegenden normativen Entscheidungen selbst zu treffen. Wesentliche Entscheidungen dürfen nicht auf den Verordnungsgeber delegiert werden. Damit sind einer Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf die Exekutive gerade in grundrechtsrelevanten Bereichen Grenzen gesetzt. Gefordert ist damit aber kein parlamentarischer Totalvorbehalt, sondern nur, dass der Kernbereich der Gesetzgebung beim Parlament verbleiben muss.

 

Die Jagdzeitbestimmungen in der Hessischen Jagdverordnung werden dieser Vorgabe gerecht. Die maßgeblichen Leitlinien des Jagd- und Jagdausübungsrechts sind bereits dem Hessischen Jagdgesetz zu entnehmen. Ergänzend sind die fortgeltenden Vorschriften des Bundesjagdgesetzes auch durch den Landesverordnungsgeber zu beachten. Dass dem Verordnungsgeber innerhalb des dadurch vorgegebenen Rahmens bei der Bestimmung der Jagdzeiten für die einzelnen Tierarten ein eigener Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zukommt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“

 

Stellungnahme von Wiebke Knell, MdL, jagdpolitische Sprecherin der FDP-Landtagsfraktion Hessen (PM vom 12.02.2020):

„Wir Freie Demokraten sind hochzufrieden mit dem Urteil des Staatsgerichtshofs zur Jagdverordnung. In fünf Fällen hat der Staatsgerichtshof deren Verfassungswidrigkeit festgestellt. Deshalb ist heute ein guter Tag für alle, die eine waidgerechte Jagd und das verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsrecht unterstützen. Der Staatsgerichtshof hat damit willkürlichen und fachlich nicht begründeten Schonzeiten ein Ende gesetzt“, erklärt die jagdpolitische Sprecherin der Freien Demokraten im Hessischen Landtag, Wiebke KNELL. Der Prozessbevollmächtigte der Freien Demokraten Prof. Dr. Michael Brenner ergänzt: „Dabei hat der Staatsgerichtshof ausdrücklich bestätigt, dass Jagdrecht und Jagdausübungsrecht verfassungsverbriefte Eigentumsbetätigung sind und daher die Einschränkungen der Jagdzeiten einzelner Tierarten einer hinreichenden sachlich gerechtfertigten Begründung bedürfen. Auch die Feststellung des Staatsgerichtshofs, dass eine waidgerechte Jagd nicht dem Tierschutz entgegensteht, ist eine erfreuliche Klarstellung.“

 

Dass die Klage der Freien Demokraten gegen die Jagdverordnung schon vor dem Urteil Wirkung gezeigt hat, offenbart die bereits vorgenommene Änderung bei den Schonzeiten für die Waschbären. Die Kehrtwende beim Waschbär bereits vor dem Urteil lasse vermuten, dass sich Ministerin Hinz offenbar des Verfassungsverstoßes durchaus bewusst war. „Das ist zumindest bedenklich. Wir Freie Demokraten fordern Ministerin Hinz auf, nun umgehend eine Jagdverordnung vorzulegen, die der Hessischen Verfassung entspricht und nicht den Ansprüchen eines Parteitags der Grünen. Einmal mehr ist Ministerin Hinz dabei entlarvt worden, dass sie grüne Parteipolitik über die Hürde der Verfassungsmäßigkeit hinausgetrieben hat“, so Knell abschließend. Die heutigen Klarstellungen des Staatsgerichtshofs seien nun zukünftig das Maß der Dinge für die Exekutive bei der Einschränkung von Jagdzeiten.

 

Hintergrund:

Die Fraktion der FDP im Hessischen Landtag hat am 12. September 2016 einen Normenkontrollantrag vor dem hessischen Staatsgerichtshof eingelegt. Dieser richtete sich gegen die Regelungen der Jagdzeiten in den §§ 2 und 3 der Hessischen Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015.

 

Die FDP-Fraktion sah ihre parlamentarischen Rechte sowie die Eigentumsrechte der Grundeigentümer (Verpächter) und Jagdausübungsberechtigten verletzt. Ein so umfangreicher Eingriff in die Jagd- und Schonzeiten hätte nach der Rechtsauffassung der FDP-Fraktion im Hessischen Jagdgesetz und nicht im Rahmen einer Ministeriumsverordnung geregelt werden müssen. Einer Gesetzesänderung wiederum hätte das gesamte Parlament zustimmen müssen.

 

Die komplette Pressemitteilung des Staatsgerichtshofes finden Sie unter folgendem Link (Download PDF)

 

 

Markus Stifter, Pressesprecher


Jagdschein zeitig verlängern/Warnung Transparenzregister/ASP +++

27. Januar 2020

 

Zum 1. April steht für viele Jägerinnen und Jäger eine Verlängerung des Jagdscheins an. Die Verlängerung sollte möglichst zeitnah nach dem Eintreffen Ihres Versicherungsnachweises erfolgen, damit es zu keinem Aufstau Ende März kommt.

 

Warnung vor Abzocke mit Transparenzregister

Derzeit werden von einem angeblichem Verein "Organisation Transparenzregister" Zahlungsaufforderungen verschickt. Darin heißt es u. a.: "Leider müssen wir feststellen, dass Sie sich bis zum heutigen Tage nicht in das Transparenzregister eingetragen haben. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar". Auf einer Webseite mit der Überschrift "Transparenzregister Deutschland" könnte dann der Eintrag bestellt werden. Dieses Anschreiben, welches in der Regel per E-Mail an Vereine oder Gewerbetreibende versendet wird, können Sie getrost entsorgen

 

ASP: nur noch 12 Kilometer bis Deutschland

Behörden melden ein weiteres infiziertes Wildschwein in Polen. Der DJV bittet darum, verdächtige Wildschweinkadaver nicht anzufassen und sofort die Behörden zu informieren. Über das Tierfund-Kataster werden Daten direkt weitergeleitet.

https://ljv-hessen.de/asp-nur-noch-12-kilometer-bis-deutschland/

 

Wolfsattacke auf Jagdhund: Staatsanwalt erkennt Notstand nicht an

DJV und JGHV sind entsetzt: Die Staatsanwaltschaft Brandenburg will einen Jäger anklagen, weil er einen Wolf tötete, der unter Zeugen Jagdhunde angegriffen hat. Aufgrund drohender strafrechtlicher Risiken sollten Jäger keine Hunde mehr in Wolfsgebieten einsetzen. Die Verbände fordern Bund und Länder auf, Rechtssicherheit zu schaffen – Vorbild könnte Schweden sein.

https://ljv-hessen.de/wolfsattacke-auf-jagdhund-staatsanwalt-erkennt-notstand-nicht-an/

 

Weitere Termine (bitte vormerken):

 

28. März 2020 Ornithologisches Seminar für Jägerinnen und Jäger

Welcher Vogel fliegt denn da? Alle Jägerinnen und Jäger die ihre vogelkundlichen Kenntnisse auffrischen und erweitern möchten, sind herzlich eingeladen an unserem ornithologischen Lehrgang in Kranichstein teilzunehmen. Unserer Referent Michael Schwarz wird mit Ihnen einen Ausflug in die spannende Welt der Feld- und Waldvögel unternehmen und anhand von Präparaten und Bildern die wichtigsten Erkennungsmerkmale erläutern sowie auf die Lebensweise der einzelnen Arten eingehen.Der Lehrgang findet statt am Samstag, den 28. März 2020 von 9.00 -16.00 Uhr. Die Teilnehmerzahl ist auf 25 Personen begrenzt. Kursgebühr beträgt 50 €. Anmeldung erbitten wir an die Geschäftsstelle des Landesjagdverbandes Hessen e.V. Am Römerkastell 9, 61231 Bad Nauheim, Tel.: 06032/9361-0, Fax.: 06032/4255 oder per E-Mail an info@ljv-hessen.de

 

18. April 2020 LJV-Seminar “Wild fotografieren und grillen” im Wildpark Knüll

Kurz vor Beginn der Jagdzeit auf den Rehbock laden LJV-Schatzmeister Christof Wehrum und Pressesprecher Markus Stifter zum Seminar „Wild fotografieren und grillen“ am Samstag, 18. April 2020 in den Wildpark Knüll bei Homberg/Efze ein.Profi-Fotograf Siegfried Brück von der Leica Akademie zeigt, wie mit der eigenen Kameratechnik richtig gute Wildfotos gelingen können. Neben aktuellen Kameras und Objektiven werden auch Aufnahmetechniken, richtige Einstellungen für das perfekte Bild sowie benötigtes Zubehör vorgestellt. Im Wildpark Knüll haben alle Teilnehmer die Möglichkeit, mit der eigenen Kamera das erlernte Wissen direkt umzusetzen und die Fotos später gemeinsam anzusehen. Am Nachmittag ist ein gemeinsames „wildes Grillen“ geplant. Die Seminargebühren inkl. Eintritt, Essen und Getränke beträgt € 80,-.Das Programm wird in der Februar-Ausgabe des Hessenjägers vorgestellt. Anmeldungen sind bereits jetzt per E-Mail an info@ljv-hessen.de möglich (begrenzte Platzanzahl).

 

Weitere Termine finden Sie unter:

https://ljv-hessen.de/der-verband/termin-ljv-hessen/

 

Herzliche Grüße und Waidmannsheil

 

Markus Stifter, Pressesprecher